c) Anfechtungsobjekte bilden die Verfügung des AGR und die Verfügung der Gemeinde. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit den Anfechtungsobjekten zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen. Die Beschwerdeführenden können den Streitgegenstand jedoch im Verlauf des Verfahrens einschränken.8 Die Beschwerdeführenden fechten einzig den Teilbauabschlag (und damit sinngemäss auch die Verweigerung der Feststellung der Zonenkonformität nach Art. 16a RPG ) sowie die angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen an. Nur dies ist Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bei der BVD.