b) Die Beschwerdeführenden sind als Baugesuchstellende und Adressaten der Wiederherstellungsverfügung zur Beschwerde befugt (Art. 40 Abs. 2 BauG und Art. 65 VRPG7). Sie sind durch die vorinstanzlichen Entscheide beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.