Das Weidhaus A.________strasse 11a war damals im Bauinventar der Gemeinde als erhaltenswert eingestuft. Mit kleiner Baubewilligung vom 20. September 2018 bewilligte die Gemeinde Frutigen den Abbruch und vergrösserten Wiederaufbau des Weidhauses Nr. 11a, den Neubau einer Zufahrt vom Nachbargebäude Nr. 9 (Parzelle Nr. E.________) zum Weidhaus Nr. 11a sowie den Neubau einer Güllengrube und eines Mistplatzes.1 Das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) beurteilte das Bauvorhaben als zonenkonform im Sinne von Art. 16a RPG2.3