1. Die Beschwerdeführenden erwarben im Jahr 2015 die Parzelle Frutigen Gbbl. Nr. B.________ mit den beiden Weidhäusern Nr. 11a und 11b, die beide über einen kleinen Wohnteil verfügten. Das Weidhaus A.________strasse 11a war damals im Bauinventar der Gemeinde als erhaltenswert eingestuft.