Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2021/92 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 21. Dezember 2021 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer 1 Frau D.________ Beschwerdeführerin 2 und Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Frutigen, Bauverwaltung, Vordorfgasse 1, 3714 Frutigen Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Nydeggasse 11/13, 3011 Bern betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Frutigen vom 14. April 2021 (Baugesuch Nr. 2018-0044; Abbruch und Wiederaufbau Weidhaus, A.________strasse 11a) sowie die Verfügung des Amts für Gemeinden und Raumordnung (AGR) vom 15. Juli 2020 (G.-Nr. 2016.JGK.397) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdeführenden erwarben im Jahr 2015 die Parzelle Frutigen Gbbl. Nr. B.________ mit den beiden Weidhäusern Nr. 11a und 11b, die beide über einen kleinen Wohnteil verfügten. Das Weidhaus A.________strasse 11a war damals im Bauinventar der Gemeinde als erhaltenswert eingestuft. Mit kleiner Baubewilligung vom 20. September 2018 bewilligte die Gemeinde Frutigen den Abbruch und vergrösserten Wiederaufbau des Weidhauses Nr. 11a, den Neubau einer Zufahrt vom Nachbargebäude Nr. 9 (Parzelle Nr. E.________) zum Weidhaus Nr. 11a sowie den Neubau einer Güllengrube und eines Mistplatzes.1 Das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) beurteilte das Bauvorhaben als zonenkonform im Sinne von Art. 16a RPG2.3 2. Aufgrund einer Anzeige nahm die Gemeinde zusammen mit Vertretern des Amts für Wasser und Abfall (AWA) und des AGR am 7. August 2019 eine baupolizeiliche Kontrolle auf der Parzelle 1 Kleine Baubewilligung vom 20. September 2018, Vorakten pag. 59. 2 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700). 3 Verfügung des AGR vom 6. Juli 2018, Vorakten pag. 62. 1/13 BVD 110/2021/92 Nr. B.________ vor. Dabei stellte sie auch fest, dass das Weidhaus Nr. 11a und die Zufahrtsstrasse teilweise vom dem bewilligten Projekt abwichen. Am 13. August 2019 eröffnete die Gemeinde ein baupolizeiliches Verfahren, in dessen Verlauf ein weiterer Augenschein mit den Fachbehörden stattfand. Folgende Änderungen wurden festgestellt:4  Erstellung eines betonierten Laufhofs  Anpassungen der ostseitigen Stallfenster im Erdgeschoss (EG)  ostseitige Einwandung der südseitigen Laube im Obergeschoss (OG)  Einbau eines WC mit Handwaschbecken im Heuraum OG  Einbau von zwei Dachflächenfenstern im südseitigen Hauptdach  Dacheindeckung mit Metallpaneelen anstelle von Ziegeln  Erstellung des Zufahrtswegs als Kies-/Schotterweg anstelle eines Spurwegs mit grünem Mittelstreifen. Die Beschwerdeführenden reichten am 20. August 2019 Projektänderungspläne und am 20. April 2020 revidierte Pläne ein. Die Gemeinde nahm die Planeingabe als nachträgliches Baugesuch entgegen. Gegen das Bauvorhaben ging eine Einsprache ein. 3. Mit Verfügung vom 15. Juli 2020 beurteilte das AGR den betonierten Laufhof, die Anpassung der ostseitigen Stallfenster, die ostseitige Einwandung der Laube sowie den Einbau eines WC mit Handwaschbecken im Heuraum als zonenkonform. Hingegen verweigerte das AGR die Feststellung der Zonenkonformität für den Einbau der beiden Dachflächenfenster, für die Eindeckung des Weidhauses mit Metallpaneelen und für den Kies-/Schotterweg. Mit Teilbau-, Teilabschlags- und Wiederherstellungsverfügung vom 14. April 2021 bewilligte die Gemeinde den betonierten Laufhof/Mistplatz, die Anpassungen der ostseitigen Stallfenster im EG, die ostseitige Einwandung der Laube im OG sowie den Einbau eines WC mit Handwaschbecken im Heuraum OG (Ziff. 5.1). Den übrigen Vorhaben erteilte sie den Bauabschlag und ordnete die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes innert 90 Tagen ab Rechtskraft des Entscheids wie folgt an (Ziff. 5.2):  «Rückbau der zwei nicht baubewilligten Dachflächenfenster  Rückbau der Dacheindeckung mit Metallpaneelen und Neueindeckung mit Ziegeln rot gemäss Baueingabe vom 11.06.2018  Rückbau Zufahrtsweg als Kies-/Schotterweg zu einem einfachen Spurweg mit grünem Mittelstreifen wie ursprünglich beantragt und bewilligt.» 4. Die Beschwerdeführenden reichten am 11. Mai 2021 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie stellen folgende Rechtsbegehren: 1. «Der Entscheid vom 14. April 2021 sei aufzuheben. 2. Die Verfügung des AGR vom 15. Juli 2020 sei aufzuheben. 3. Die Eindeckung des Dachs mit Metallpaneelen sei zu bewilligen. 4. Eventualiter sei der Entscheid über die Eindeckung/Wiederherstellung des Dachs bis zum Erlass der kantonalen Richtlinien über das Dachmaterial auf Alp- und Weidegebäuden zu sistieren. 5. Der Kies-/Schotterweg sei in seiner jetzigen Ausgestaltung zu bewilligen und auf die Wiederherstellung sei zu verzichten. 6. Die Dachfenster seien zu bewilligen. 7. Eventualiter sei die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bezüglich Dachfenster bis zum Entscheid über das Dachmaterial zu sistieren. 4 Vgl. Verfügung des AGR vom 15. Juli 2020 zur Zonenkonformität, Vorakten pag. 13. 2/13 BVD 110/2021/92 8. Auf die Einsprache […] sei nicht einzutreten, bzw. sei diese abzuweisen.» 5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet5, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Es gab dem Einsprecher Gelegenheit, sich am Beschwerdeverfahren zu beteiligen. Mit Schreiben vom 8. Juni 2021 teilte dieser mit, dass er auf eine weitere Beteiligung verzichte. Die Gemeinde beantragt mit Stellungnahme vom 18. Juni 2021, die Beschwerde sei abzuweisen. Das AGR beantragt mit Stellungnahme vom 21. Juni 2021 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. 6. Auf Frage des Rechtsamts gaben die Beschwerdeführenden Auskunft zum verwendeten Dachmaterial (Eingabe vom 28. August 2021). Das Rechtsamt, holte einen Fachbericht der kantonalen Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) ein. Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich zum Bericht der OLK vom 16. September 2021 zu äussern. Davon machten einzig die Beschwerdeführenden mit Stellungnahme vom 26. Oktober 2021 Gebrauch. 7. Auf die Rechtsschriften und den Fachbericht der OLK wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Bauentscheide und baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG6 können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden (Art. 40 und 49 BauG). Verfügungen des AGR über die Zonenkonformität bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone sowie über Ausnahmegesuche nach den Art. 24 bis 24e und Art. 37a RPG können zusammen mit dem Bauentscheid ebenfalls mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden (Art. 84 Abs. 4 BauG). Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Die Beschwerdeführenden sind als Baugesuchstellende und Adressaten der Wiederherstellungsverfügung zur Beschwerde befugt (Art. 40 Abs. 2 BauG und Art. 65 VRPG7). Sie sind durch die vorinstanzlichen Entscheide beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. c) Anfechtungsobjekte bilden die Verfügung des AGR und die Verfügung der Gemeinde. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit den Anfechtungsobjekten zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen. Die Beschwerdeführenden können den Streitgegenstand jedoch im Verlauf des Verfahrens einschränken.8 Die Beschwerdeführenden fechten einzig den Teilbauabschlag (und damit sinngemäss auch die Verweigerung der Feststellung der Zonenkonformität nach Art. 16a RPG ) sowie die angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen an. Nur dies ist Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bei der BVD. 5 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 6 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 7 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 8 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12 bis 14. 3/13 BVD 110/2021/92 2. Sistierungsgesuch, Allgemeines a) Die Beschwerdeführenden beantragen eine Sistierung des Verfahrens betreffend die Dacheindeckung und die Dachflächenfenster, bis der Kanton die Richtlinien zu Dachmaterialien in der Landwirtschaftszone erlassen habe. Das AGR bringt vor, es seien Abklärungen im Gange, das Resultat sei noch offen. Vorliegend sei ein Zuwarten nicht gerechtfertigt, weil die die Eindeckung mit Metallpaneelen in Überschreitung eines anderslautenden Bauentscheids erfolgt sei. Es besteht kein zureichender Grund für eine Sistierung des Verfahrens gemäss Art. 38 VRPG. Es ist ungewiss, wann und mit welchem Inhalt Richtlinien zu Dachmaterialien erlassen werden. Richtlinien sind Verwaltungsverordnungen, die eine einheitliche Praxis der Verwaltungsbehörden sicherstellen sollen. Als Rechtsmittelbehörde wäre die BVD nicht daran gebunden. Hinzu kommt, dass es sich vorliegend um ein nachträgliches Baugesuch handelt. Es besteht ein grosses öffentliches Interesse daran, dass ein unrechtmässiger Zustand nicht über längere Zeit bestehen bleibt, sondern dass über die allfällige Bewilligungsfähigkeit und im abschlägigen Fall über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes entschieden wird. Mit diesem Entscheid wird der Sistierungsantrag gegenstandslos und ist vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. b) Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt oder werden bei der Ausführung eines bewilligten Vorhabens Vorschriften missachtet, so setzt die Baupolizeibehörde eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unter Androhung der Ersatzvornahme (Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG9). Voraussetzung für den Erlass einer Wiederherstellungsverfügung ist, dass das ausgeführte Vorhaben baubewilligungspflichtig ist. Die Pflichtigen haben die Möglichkeit, innert 30 Tagen ein nachträgliches Baugesuch einzureichen, welches die Wiederherstellungsverfügung aufschiebt (vgl. Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG). Kann das Bauvorhaben auch nachträglich nicht bewilligt werden, entscheidet die Baubewilligungsbehörde zugleich darüber, ob und inwieweit der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist (Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG). Die Wiederherstellungsmassnahme muss im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und darf den Vertrauensgrundsatz nicht verletzen. Eine Massnahme ist verhältnismässig, wenn sie geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen, nicht weiter geht, als zur Herstellung des rechtmässigen Zustands nötig ist und die Belastung für die pflichtige Person in einem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Ziel steht.10 Generell besteht ein grosses öffentliches Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und an der konsequenten Verhinderung von unrechtmässigen Bauten und Anlagen. Das Bundesgericht misst der Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes grosses Gewicht zu, vor allem wenn das Raumplanungsrecht betroffen ist. Werden in der Landwirtschaftszone widerrechtliche Bauvorhaben nicht beseitigt, sondern auf unabsehbare Zeit geduldet, wird der Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet in Frage gestellt und rechtswidriges Verhalten belohnt.11 3. Dacheindeckung mit Metallpaneelen a) Für den Neubau des Weidhauses Nr. 11a wurde ein Dach mit roten Ziegeln bewilligt. Die Beschwerdeführenden erstellten stattdessen eine Dacheindeckung mit gefärbten Metallpaneelen 9 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 10 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 9; BVR 2013 S. 85 E. 5.1. 11 Vgl. BGE 136 II 359 E. 6 mit Hinweisen; VGE 2019/317 vom 12. Oktober 2020 E. 7.1 mit Hinweisen; BGer 1C_272/2019 vom 28. Januar 2020 E. 6.4. 4/13 BVD 110/2021/92 (Profilblech SP 41 mit Seite «B» [Dach], Stahl 0,7 mm, RAL 8014 sepiabraun12). Sie machen geltend, das frühere Weidhaus sei seit 1970 mit Wellblech eingedeckt gewesen und mit dieser Dacheindeckung als erhaltenswert eingestuft worden. Dementsprechend sollte auch dieser Zustand erhalten werden. Massgebender Vergleichszustand sei nicht ein Dach mit roten Ziegeln. Dachbedeckungen mit Blech kämen aufgrund ihrer Vorteile häufig vor und seien seit längerer Zeit Teil des Landschaftsbildes. Die OLK bestätige, dass eine gute Gesamtwirkung entstehe und das Landschaftsbild nicht gestört werde. Die Metallpaneelen würden auch altern und eine Patina ansetzen. Eine Wiederherstellung des Zustands wie vor 1970 wäre zudem weder gerechtfertigt noch verhältnismässig. Das AGR weist darauf hin, dass das frühere Weidhaus über eine Ziegeleindeckung verfügt habe, die sowohl auf der Foto des Inventarblattes zum Bauinventar als auch auf der Foto des Augenscheins von 2016 noch erkennbar sei. Die Wellblecheindeckung sei darübergelegt worden. Beim bewilligten Neubauprojekt seien die Aspekte der Wahrung des Erscheinungsbildes und des Erhalts der Identität und zusätzlich die Voraussetzungen für die Qualität einer Ersatzbaute des Baudenkmals gemäss Art. 10b BauG berücksichtigt worden. Mit der Ziegeleindeckung seien auch die Kriterien der BSIG Nr. 7/721.0/14.413 für bauliche Veränderungen an temporären Bauten erfüllt gewesen. Verglichen mit dem früheren Weidhaus führten die nun montierten Metallpaneelen zu einer markanten Veränderung des Erscheinungsbildes. Weder sei die erforderliche Wesensgleichheit gewahrt noch seien die Anforderungen von Art. 10b BauG an eine Ersatzbaute für das erhaltenswerte Gebäude eingehalten. b) Das frühere Weidhaus stammte von 1814 und war als erhaltenswertes Baudenkmal inventarisiert. Baudenkmäler sind herausragende Objekte und Ensembles von kulturellem, historischem oder ästhetischem Wert (Art. 10a Abs. 1 BauG). Sie sind erhaltenswert, wenn sie wegen ihrer ansprechenden architektonischen Qualität oder ihrer charakteristischen Eigenschaften geschont werden sollen (Art. 10a Abs. 3 BauG). Im Bauinventar wurde das Weidhaus (frühere Gebäudenummer 2071) wie folgt beschrieben: «Einfacher, währschaft gefügter Kantholz-Blockbau. Mehrzweckbau mit Wohnteil im O und Scheunenteil im W. An der O-Laube erneuerte Brüstung. Im hölzernen, traufseitig erschlossenen Stallgeschoss Türpfosten von eindrücklicher Dimension. Talseitig Stallvorbau unter Pultdach, w-seitig gestrickter Anbau mit geständertem, vertikal verschaltem OG unter Dachverlängerung. Wie das Bauernhaus F.________ Nr. 1979 hat G.________ dieses Weidhaus für sich selber errichtet. Steile Hanglage mit grandiosem Ausblick über dem Frutigtal.» c) Es ist auf verschiedenen Fotos dokumentiert, dass das frühere Weidhaus mit roten Dachziegeln eingedeckt war.14 Zu einem unbekannten Zeitpunkt wurden Wellblechelemente über die Ziegel montiert, die das Ziegeldach jedoch nicht vollständig bedeckten. Die Wellblechabdeckung erweckt den Anschein einer eher behelfsmässigen Lösung für ein sanierungsbedürftiges Dach. Die montierten Wellbleche waren irrelevant für die Einstufung des damaligen Gebäudes als Baudenkmal. 12 Angaben der Beschwerdeführenden vom 28. August 2021. 13 BSIG Nr. 7/721.0/14.4, Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern, BSIG-Information vom 18. Dezember 2017, Möglichkeiten zum Ausbau, zur Umnutzung und Abparzellierung von temporär genutzten landwirtschaftlichen Bauten mit Wohnteil (Alphütten, Weidhäuser, Sömmerungsbetriebe, Vorsässe…) ausserhalb der Bauzonen. 14 Foto des Augenscheins vom 24. März 2016, Vorakten pag.16, Foto in den Beilagen zur Beschwerde; Inventarblatt des Bauinventars, Beilage zur Stellungnahme des AGR vom 21. Juni 2021; Foto auf dem am 20. September 2018 bewilligten Plan «Baugesuch (bestehendes Gebäude)». 5/13 BVD 110/2021/92 d) Gemäss Art. 10b Abs. 3 BauG sind erhaltenswerte Baudenkmäler in ihrem äusseren Bestand und mit ihren bedeutenden Raumstrukturen zu bewahren. Ein Abbruch ist zulässig, wenn die Erhaltung unverhältnismässig ist; im Falle einer Neubaute ist das Baudenkmal durch ein gestalterisch ebenbürtiges Objekt zu ersetzen. Die Ebenbürtigkeit der Ersatzbaute war somit Voraussetzung dafür, dass das erhaltenswerte Weidhaus abgebrochen und durch einen Neubau ersetzt werden durfte. Ebenbürtigkeit bedeutet sowohl eine hohe Eigenqualität als auch eine dem Schutzzweck entsprechende Einpassung in die Umgebung.15 e) Die OLK hielt in ihrem Fachbericht fest, das Dach sei als gleichgeneigtes, rechtwinkliges Satteldach gestaltet. Die einfache Dachform ergebe zusammen mit den gut gestalteten First-, Ort- und Traufpartien sowie der Gebäudeproportion und der Fassadengestaltung insgesamt eine gute Gesamtwirkung. Auch wenn durch die sorgfältige Ausgestaltung des Daches mit nicht unterbrochener First- und Trauflinie zusammen mit der gewählten Profilierung und Farbe der Metallpaneelen insgesamt eine gute Gestaltung des Daches entstehe, sei das ausgeführte Dach mit Metallpaneelen nicht ebenbürtig mit einem neuen Ziegeldach. Die Ebenbürtigkeit hänge im Wesentlichen von der Textur und der Mattheit der Oberfläche sowie vom natürlichen Alterungsprozess des Dachmaterials ab. Gegenüber einer Eindeckung mit Ziegeln würden die Metallpaneelen vermutlich über Jahre hinweg kaum Patina ansetzen und wenige Ausfärbungen aufweisen. Dadurch würde sich das Dach optisch kaum mit der Gebäudefassade verbinden, die einem natürlichen Alterungsprozess unterworfen sei.16 f) Beim Ersatzprojekt wurde eine Dacheindeckung mit roten Ziegeln bewilligt, wie sie auch beim abzubrechenden Baudenkmal bestand. Damit erfüllte das Neubauvorhaben die gestalterischen Anforderungen an eine ebenbürtige Ersatzbaute. Die Eigenqualität des Gebäudes hängt nicht nur von der architektonischen Gestaltung ab, sondern auch von der Materialisierung der Fassaden und des Dachs. Die Dacheindeckung, die oft als fünfte Fassade bezeichnet wird, wirkt sich auf das gesamte Erscheinungsbild des Gebäudes aus. Tonziegel haben eine leicht poröse, matte Oberfläche. Sie setzen eine Patina an und dunkeln nach, wobei dies auf dem Dach (und auch bei den einzelnen Ziegeln) nicht einheitlich geschieht. Ziegeldächer erhalten dadurch im Verlauf der Zeit eine lebendige, natürliche Erscheinung. Demgegenüber weisen Metallpaneele mit einer Farbbeschichtung in der Regel eine hohe Beständigkeit gegen Umwelteinflüsse auf. Sie zeigen über lange Zeit keine Alterungsspuren. Die vorliegend gewählten Metallpaneele reflektieren zudem das Licht stärker als Ziegel. Deshalb verändert sich die Dachfarbe je nach Lichteinfall. Auf den Fotos der OLK, die von der Strasse oberhalb des Gebäudes aufgenommen wurden, erscheint das Dach satt dunkelbraun (oder sepiabraun). Auf den Fotos, die auf dem Vorplatz südöstlich des Weidhauses oder von einem Standort weiter unten aufgenommen wurden, erscheint das Dach hingegen hell und hat eine undefinierbare gräuliche Farbe.17 Aufgrund der Materialeigenschaften wird sich das Erscheinungsbild der Metallpaneelen über viele Jahre kaum wahrnehmbar verändern, so dass das Dach des Weidhauses über längere Zeit wie neu aussehen wird. Demgegenüber unterliegt die Holzfassade des Gebäudes einem sichtbaren Alterungsprozess. Der unterschiedliche Alterungsprozess vermindert die optische Verbindung zwischen Dach und Fassade. Die Voraussetzung der Ebenbürtigkeit zum früheren Baudenkmal ist mit der erstellten Dacheindeckung nicht gegeben, wie die OLK nachvollziehbar begründet. Das Bauvorhaben wäre mit diesen Metallpaneelen nicht bewilligungsfähig gewesen. Diese Dacheindeckung kann auch nachträglich nicht bewilligt werden. 15 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 10a-10f N. 6b. 16 Fachbericht der OLK vom 16. September 2021. 17 Foto in der Beilage zur Stellungnahme des AGR vom 21. Juni 2021; Foto in der Beilage zur Eingabe der Gemeinde vom 27. August 2021. 6/13 BVD 110/2021/92 g) Die OLK hielt in ihrem Bericht weiter fest, das Landschaftsbild werde durch die Materialisierung des Daches mit Metallpaneelen grundsätzlich nicht gestört. Ein Ziegeldach hätte jedoch den Vorteil, dass es sich durch die mit der Zeit angesetzte Patina und die Verfärbungen vermutlich optisch mit der natürlich alternden Holzfassade besser verbinden würde. In der Landwirtschaftszone hat die Einordnung eines Bauvorhabens in das Orts- und Landschaftsbild besonderes Gewicht. Dies ergibt sich namentlich aus Art. 3 Abs. 2 RPG, wonach die Landschaft zu schonen ist und sich Siedlungen, Bauten und Anlagen in die Landschaft einordnen sollen. Zudem dienen Landwirtschaftszonen nebst anderem der Erhaltung der Landschaft (Art. 16 RPG). Die allgemeinen Vorschriften betreffend Ästhetik und Ortsbildschutz gelten auch in der Landwirtschaftszone. Die Gemeinde hat in ihrem Baureglement Vorschriften zur Bau- und Aussenraumgestaltung erlassen. Der Gestaltungsgrundsatz von Art. 411 GBR18 verlangt, dass Bauten und Anlagen so zu gestalten sind, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht. Dies geht über das kantonale Beeinträchtigungsverbot von Art. 9 Abs. 1 BauG hinaus und hat daher eigenständige Bedeutung. Im vorliegenden Fall spricht die OLK nur davon, dass die Metalleindeckung das Landschaftsbild grundsätzlich nicht störe. Dies genügt jedoch nicht; verlangt ist vielmehr eine gute Gesamtwirkung. Das Dach des Weidhauses ist vor allem von oben und von der Strasse her gut einsehbar. Es unterscheidet sich deutlich von den verwitterten Dächern der übrigen Scheunen und Weidhäusern.19 Mit der Beständigkeit seines Materials würde die erstellte Metalleindeckung auch in diesem Betrachtungsperimeter über lange Zeit einen Kontrast bilden. Die Frage braucht aber nicht vertieft zu werden, weil die Metallpaneele bereits gestützt auf die Vorschriften zu Ersatzbauten für Baudenkmäler nicht bewilligungsfähig sind. Das Interesse des Denkmalschutzes steht auch raumplanungsrechtlich einer Bewilligung entgegen (Art. 34 Abs. 4 RPV20). h) Die Dacheindeckung mit Metallpaneelen kann nicht bewilligt werden. Es besteht ein unrechtmässiger Zustand. Die Gemeinde ordnete den Rückbau der Dacheindeckung mit Metallpaneelen und die Neueindeckung mit roten Ziegeln an. Diese Massnahme ist erforderlich und geeignet, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Eine mildere Massnahme besteht nicht. Die Anordnung liegt im öffentlichen Interesse des Denkmalschutzes und der Wahrung der Landschaft. Das Interesse an der Einhaltung der bau- und raumplanungsrechtlichen Bestimmungen ist bei Bauten ausserhalb der Bauzone besonders gewichtig. Es gilt zu verhindern, dass Bauherrschaften belohnt werden, die ein Baugesuch mit einem bewilligungsfähigen Ersatzprojekt einreichen und dieses bei der Ausführung abändern. Die Beschwerdeführenden wichen bewusst von der Baubewilligung ab und handelten daher im baurechtlichen Sinne bösgläubig. Die angeordnete Wiederherstellungsmassnahme ist zumutbar. 4. Dachflächenfenster a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, das Regierungsstatthalteramt Frutigen habe auf ihre Anfrage hin mitgeteilt, dass die Dachflächenfenster gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. g BewD21 nicht bewilligungspflichtig seien. Auf Aufforderung des AGR hätten sie die Dachflächenfenster in den Plänen eingezeichnet und seien davon ausgegangen, dass es damit erledigt sei. Nun seien sie erstaunt über den abschlägigen Entscheid.22 Das Weidhaus sei nur erhaltenswert gewesen, vor diesem Hintergrund müsse der Einbau der Dachflächenfenster bewilligungsfähig sein. 18 Baureglement der Gemeinde Frutigen, vom Amt für Gemeinden und Raumordnung genehmigt am 13. April 2012. 19 Vgl. Fotos der OLK. 20 Raumplanungsverordnung des Bundesrats vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1). 21 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). 22 Vgl. Fassadenplan in den Vorakten, mit Stempel «ungültig». 7/13 BVD 110/2021/92 Das AGR weist darauf hin, dass der Einbau von Dachflächenfenstern in der Landwirtschaftszone immer baubewilligungspflichtig sei. Sie wirkten sich stark prägend auf das Erscheinungsbild des Weidhauses aus. Bei Temporärwohnbauten seien Dachflächenfenster gemäss der BSIG- Information explizit untersagt. b) Die geltend gemachte Auskunft des Regierungsstatthalteramts ist nicht belegt. Die Auskunft würde ohnehin keinen Anspruch auf eine Baubewilligung schaffen, denn die Anforderungen an Vertrauensschutz nach Art. 9 BV23 sind hoch. Es ist nicht klar, wie die Frage gelautet hatte, ob sich die Auskunft auf das konkrete Bauvorhaben bezog und vorbehaltlos erteilt wurde oder ob es sich um eine allgemeine, unverbindliche Rechtsauskunft handelte. Die Auskunft wurde zudem nicht von der Gemeinde als zuständige Baubewilligungsbehörde erteilt. Den Beschwerdeführenden musste auch klar sein, dass für ein Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone das AGR beigezogen werden muss. Selbst wenn eine Vertrauensgrundlage entstanden wäre, bleibt die Interessenabwägung im Einzelfall vorbehalten. Im vorliegenden Fall ist Bundesrecht betroffen. Ausserhalb der Bauzone überwiegt grundsätzlich das öffentliche Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts.24 c) Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden (Art. 22 RPG). Die Behörden haben vor der Errichtung der Baute oder Anlage zu prüfen, ob die massgebenden Vorschriften eingehalten werden (vgl. Art. 2 BauG). Es besteht somit ein grundsätzliches Bauverbot, das nur durch eine Bewilligung beseitigt werden kann.25 Von der Baubewilligungspflicht ausgenommen sind Bauvorhaben, die aufgrund ihrer Geringfügigkeit keiner vorgängigen Kontrolle bedürfen (vgl. Art. 1b BauG). In Art. 6 BewD werden solche Bauvorhaben genannt. Darunter fallen unter anderem bis zu zwei Dachflächenfenster von 0,8 m2 Grösse. Die Baubewilligungsfreiheit gilt aber nicht vorbehaltlos, wie der einleitende Satz von Art. 6 Abs. 1 BewD festhält. Liegt ein Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone und ist es geeignet, die Nutzungszone zu beeinflussen, ist es baubewilligungspflichtig (vgl. Art. 7 BewD). Der Einbau von Dachflächenfenstern wirkt sich einerseits auf das Erscheinungsbild aus und kann andererseits eine neue Nutzung des Raums ermöglichen, welche die Zonenkonformität beschlägt. Der Einbau der Dachflächenfenster war baubewilligungspflichtig. d) Die Beschwerdeführenden führen u.a. ein kleines landwirtschaftliches Gewerbe mit rund 0,533 SAK (Stand 2019).26 Das untere, ebenerdige Geschoss des Weidhauses dient als Stall. Darüber liegt das sogenannte «Erdgeschoss» mit einem Wohnteil, der aus einer Küche («Feuerhaus») und einem Stübli besteht. An die Küche grenzt hangseitig ein Lagerraum für Stroh. Die nordwestliche Hälfte des «Erdgeschosses» dient als Heuraum. Über dem «Erdgeschoss» liegt ein Dachraum, der auf den bewilligten Plänen keine Nutzungsangabe hat. Die beiden Dachflächenfenster wurden in der südöstlichen Dachfläche eingebaut und belichten den Dachraum oberhalb des Wohnteils. e) Das AGR hielt in der angefochtenen Verfügung fest, der Einbau der Dachflächenfenster sei nicht landwirtschaftlich begründet. Dachflächenfenster seien ohnehin bei Weidhäusern nicht zugelassen. In seiner Stellungnahme im Beschwerdeverfahren führte das AGR aus, die beiden Dachflächenfenster seien in einem Dachgeschossraum eingebaut worden, der angrenzend an den Heuraum als vollständig offene, landwirtschaftlich begründete Remisierungsfläche bewilligt 23 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). 24 Vgl. zum Ganzen BGE 143 V 95 E. 3.6.2, 137 II 182 E. 3.6.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 621 und 624 ff. 25 Ruch in Praxiskommentar RPG, Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, 2020, Art. 22 N. 8. 26 Amt für Landwirtschaft und Natur LANAT, Fachbericht zur Zonenkonformität vom 19. September 2019, Vorakten pag. 44. 8/13 BVD 110/2021/92 worden sei. Die Dachflächenfenster ermöglichten, den Raum mit einfachen Mitteln zu einer der BGF anrechenbare Raumreserve umzunutzen. Da die maximal mögliche BGF-Fläche des Weidhauses im baubewilligten Projekt bereits mit den Räumen Feuerhaus und Stübli im Erdgeschoss vollständig ausgeschöpft worden sei, würden zusätzliche, der BGF anrechenbare Flächen das Mass der zulässigen Wohnfläche überschreiten. f) Im vorinstanzlichen Verfahren hatten die Beschwerdeführenden geltend gemacht, die Dachflächenfenster dienten der natürlichen Belichtung des Heuraums, da kein elektrischer Strom vorhanden sei.27 Dies wurde in Zusammenhang mit der Voranfrage geklärt. Für den Neubau des Weidhauses planten die Beschwerdeführenden ursprünglich vier Fenster im Dachraum.28 Das AGR hielt in der Voranfrage mit E-Mail vom 21. Dezember 2016 unter anderem fest, für die Nutzung des Dachraums zur Heulagerung sei keine Befensterung erforderlich. Auf den Einbau von Fenstern sei zu verzichten.29 Die Beschwerdeführenden reichten ein Bauprojekt ein, das im Dachraum keine zusätzliche Befensterung vorsah. Der Einbau der Dachflächenfenster lässt sich auch nachträglich nicht landwirtschaftlich begründen. g) Das Weidhaus konnte von den Behörden nie vollständig besichtigt werden. Das AGR hielt fest, der als Strohlagerraum bewilligte Raum hinter dem «Feuerhaus» (Küche) sei am Augenschein vom 10. Februar 2020 mit fest verschraubten Platten zum Heuraum abgetrennt gewesen. Auch der darüber liegende Dachraum habe nicht uneingeschränkt besichtigt werden können.30 Es sei festgestellt worden, dass die offene Fläche über dem Wohnteil mit einer Trennwand vom Heuraum abgetrennt worden sei. Dadurch sei ein eigenständiger Raum entstanden, der mit den zwei Dachflächenfenstern belichtet werde. Eine allfällige Umnutzung dieses Raumes zu Wohnzwecken wäre mit geringem baulichem Aufwand möglich. Es sei zu vermuten, dass im Strohraum ein Aufstieg zum darüber liegenden Raum bestehe oder noch geplant sei.31 Die Beschwerdeführenden reichten trotz entsprechender Aufforderung nie einen Plan des Dachgeschosses mit Einzeichnung der Wände und der Nutzung ein.32 h) Mit dem Einbau der zwei Dachflächenfenster wird der bereits mit einer Wand abgetrennte Dachraum über dem Wohnteil natürlich belichtet, so dass er mit geringem baulichen Aufwand zum Wohnen umgenutzt werden könnte. Die Beschwerdeführenden ersuchten im nachträglichen Baugesuch nicht um eine Vergrösserung des Wohnteils und eine solche wurde vom AGR bereits mehrfach ausgeschlossen. Für das neue Weidhaus erachtete das LANAT einen Wohnteil aufgrund der weniger betreuungsintensiven Mutterkuhhaltung nicht unbedingt als betriebsnotwendig.33 Zur Wahrung des Besitzstands konnte im Weidhaus dennoch wieder ein flächengleicher Wohnteil von rund 33 m2 erstellt werden.34 Eine Vergrösserung der altrechtlichen Wohnfläche schloss das AGR im damaligen Baubewilligungsverfahren mehrmals aus, weil dies eine Nutzungserweiterung oder –änderung des Weidhauses ermöglichen würde und mit dem Raumplanungsrecht nicht vereinbar wäre. Beim Bauprojekt durften auch keine Raumreserven 27 Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom 20. August 2019, Vorakten pag. 46. 28 Vgl. Pläne vom 15. Dezember 2015, 4. November 2016 und 1. Februar 2017, Vorakten. 29 Vorakten, Register Voranfrage. 30 Vgl. Stellungnahme des AGR vom 21. Juni 2021 zur Beschwerde und Beilage (Aktennotiz des AGR vom 11. Februar 2020). 31 Stellungnahmen des AGR vom 1. Oktober 2019 und vom 27. Mai 2020, Vorakten pag. 42 und 25. 32 Vgl. Aktennotiz der Gemeinde zum Augenschein vom 10. Februar 2020, Vorakten pag. 31; Schreiben der Gemeinde vom 6. April 2020, Vorakten pag. 29. 33 LANAT, Fachbericht zur Zonenkonformität vom 28. Januar 2016, Vorakten pag. 64. 34 Vgl. Verfügung AGR vom 6. Juli 2018 und Kleine Baubewilligung der Gemeinde Frutigen vom 20. September 2018, Vorakten pag. 59 ff. 9/13 BVD 110/2021/92 geschaffen werden, welche mit geringem Aufwand zu Wohnraum umgenutzt werden könnten.35 Eine Bewilligung zur Umnutzung des Dachraums zu Wohnzwecken steht daher nicht in Aussicht. i) Die Dachflächenfenster wirken sich in ästhetischer Hinsicht auf das Erscheinungsbild eines Gebäudes aus. Weidhäuser wurden ursprünglich nur saisonal während einiger Wochen genutzt. Der Wohnteil war untergeordnet und hatte einen bescheidenen Ausbaustandard, wie das auch beim abgebrochenen Weidhaus der Fall war.36 Der Haupteindruck des Gebäudes war geprägt durch den flächenmässig grösseren Scheunenteil. Moderne Dachflächenfenster verändern den ursprünglichen Charakter und das Erscheinungsbild eines Weidhauses stark. Nach der BSIG- Information ist der Einbau von Dachflächenfenstern daher nicht zulässig.37 j) Nach dem Gesagten ist der Einbau der beiden Dachflächenfenster nicht bewilligungsfähig. Die Gemeinde hat diesem Vorhaben zu Recht den Bauabschlag erteilt. Die Dachflächenfenster sind unrechtmässig. Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ordnete die Gemeinde den Rückbau der beiden Dachflächenfenster an. Diese Massnahme ist geeignet und erforderlich zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Bauvorhaben, die auch nachträglich nicht bewilligt werden können, müssen grundsätzlich entfernt werden. Der verlangte Rückbau liegt auch im öffentlichen Interesse. Die Dachflächenfenster verändern den Charakter des Weidhauses und würden eine unrechtmässige Umnutzung des Dachraums zu Wohnzwecken begünstigen. Dies würde dem raumplanerischen Grundsatz der Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet widersprechen. Den Beschwerdeführenden war aus der Voranfrage und dem Baubewilligungsverfahren bekannt, dass im Dachraum keine Fenster zulässig sind. Sie handelten bösgläubig. Die Entfernung der Dachflächenfenster ist zumutbar. 5. Zufahrtsweg (von Haus Nr. 9 zu Haus Nr. 11a) a) In Zusammenhang mit dem Abbruch und Neubau des Weidhauses Nr. 11a bewilligte die Gemeinde eine Zufahrt, die vom Nachbargebäude Nr. 9 zum Weidhaus Nr. 11a führt. Die Strecke ist rund 120 m lang und verläuft entlang der Höhenkurve relativ eben. Bewilligt wurde ein Zufahrtsweg mit einem 80 cm breiten begrünten Mittelstreifen («Wiesenstreifen»), der in die Kofferung eingebaut wird.38 Die Beschwerdeführenden erstellten einen vollflächigen Kies- /Schotterweg ohne grünen Mittelstreifen. Sie bringen vor, der Zufahrtsweg sei gemäss der Baubewilligung erstellt worden. Der Mittelstreifen sei inzwischen begrünt. Das AGR macht geltend, das frühere Weidhaus habe über keine befahrbare Zufahrt verfügt. Weil die Nutzung der Ersatzbaute überwiegend zonenkonform sei, sei auch die Erstellung einer neuen Hauszufahrt als landwirtschaftlich begründet und somit zonenkonform im Sinne von Art. 16a RPG beurteilt worden. Bei einer Zufahrt seien jedoch die Auswirkungen auf Raum und Umwelt gebührend zu berücksichtigen. Ein einfacher, sickerfähiger Spurweg in Kies oder Mergel mit einem grünen Mittelstreifen stelle eine landschaftsverträgliche und für die Befahrung mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen dienliche Hauszufahrt dar. Damit ein grüner Mittelstreifen 35 Vgl. Stellungnahme des AGR vom 1. Oktober 2019, Vorakten pag. 42 ff.; diverse E-Mails in den Akten zur Voranfrage. 36 Vgl. Fotos in den Vorakten, Register Voranfrage; Fotos vom Augenschein von 2016, Beilage zur Stellungnahme des AGR zur Beschwerde. 37 BSIG Nr. 7/721.0/14.4, Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern, BSIG-Information vom 18. Dezember 2017, Möglichkeiten zum Ausbau, zur Umnutzung und Abparzellierung von temporär genutzten landwirtschaftlichen Bauten mit Wohnteil (Alphütten, Weidhäuser, Sömmerungsbetriebe, Vorsässe…) ausserhalb der Bauzonen, Ziff. 2.1. 38 Vorakten, Massangabe gemäss Plan «Querschnitt Zufahrtsweg». Der Plan entspricht nicht dem angegebenen Massstab «1:20», sondern etwa einem Massstab 1:50. 10/13 BVD 110/2021/92 entstehen und dauerhaft bestehen könne, sei der Einbau von Humus und eine Ansaat zur Begrünung erforderlich. b) Die Ausführungen des AGR überzeugen und entsprechen der ständigen Praxis. Ausserhalb der Bauzone muss eine Zufahrt so naturnah wie möglich ausgestaltet werden, damit die Landschaft geschont wird (vgl. Art. 3 Abs. 2 und Art. 16 RPG). Ein Spurweg mit grünem Mittelstreifen entspricht diesen Anforderungen. Er wirkt natürlich und ordnet sich besser in das Landschaftsbild ein als ein vollflächiger Kies-/Schotterweg. Die Baubewilligung für die neue Zufahrt setzte daher voraus, dass ein begrünter Mittelstreifen erstellt wird. Das Bauvorhaben wurde entsprechend beantragt und so bewilligt. Der erstellte Kies-/Schotterweg ohne ausgebildeten begrünten Mittelstreifen kann nicht bewilligt werden. c) Der von der Gemeinde angeordnete Rückbau des bestehenden Kies-/Schotterwegs zu einem Spurweg mit grünem Mittelstreifen ist erforderlich und geeignet, um den rechtmässigen Zustand herzustellen. Es besteht keine mildere Massnahme. Der Umstand, dass sich auf den nichtbefahrenen Stellen inzwischen einige Pflanzen angesiedelt haben, ist mit einem fachgerecht erstellten Wiesenstreifen in einer Humusschicht nicht vergleichbar. Auf einer Kies- oder Schotterfläche wachsen nicht die gleichen Pflanzen wie auf Humus. Damit eine kräftige, durchgehende Grasnarbe wächst, die dauerhaft bestehen kann, muss beim Mittelstreifen Humus eingebaut und eine Ansaat eingebracht werden. Das Abweichen von der Baubewilligung darf nicht belohnt werden. Die verfügte Wiederherstellungsmassnahme liegt im überwiegenden öffentliche Interesse. Die angeordnete Massnahme ist zumutbar. 6. Beweisantrag a) Sowohl die Gemeinde als auch das AGR beantragen die Durchführung eines Augenscheins. Das AGR weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Gebäude innen nie vollständig habe besichtigt werden können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 21 ff. VRPG) verpflichtet die Behörden, die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, sofern diese nötig sind für die Klärung des Sachverhalts. Wenn die Behörde bei freier, pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, die vorhandenen Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, so kann sie auf das Erheben weiterer Beweise verzichten. Diese sogenannte antizipierte Beweiswürdigung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.39 b) Die Vorakten und die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel erlaubten, ohne weitere Beweismassnahme über die Beschwerde zu entscheiden. Der abgesperrte Strohlagerraum, die Trennwand im Dachraum und dessen allfällige Nutzung waren nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügungen und bildeten daher auch nicht Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens. Es ist Sache der Baupolizeibehörde der Gemeinde, baupolizeiliche Sachverhalte abzuklären. Für die hier zu beurteilenden Fragen war ein Augenschein nicht erforderlich. Der Beweisantrag wird abgewiesen. 7. Kosten 39 BVR 2017 S. 255 E. 5.1, 2012 S. 252 E. 3.3.3, je mit Hinweisen. 11/13 BVD 110/2021/92 a) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden und haben die Verfahrenskosten zu übernehmen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf CHF 800.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV40). Die Kosten der OLK (CHF 850.– gemäss Rechnung vom 6. Oktober 2021) werden gestützt auf Art. 11 GebV zusätzlich erhoben. Die von den Beschwerdeführenden zu bezahlenden Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren betragen somit CHF 1650.–. b) Es sind keine ersatzfähigen Parteikosten entstanden (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Teilbau-, Teilabschlags- und Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde Frutigen vom 14. April 2021 und die Verfügung des Amts für Gemeinden und Raumordnung vom 15. Juli 2020 werden bestätigt. 2. Das Sistierungsgesuch wird als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 3. Die Verfahrenskosten von CHF 1650.– werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Frau D.________ und Herrn C.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Frutigen, Bauverwaltung, eingeschrieben - Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), per E-Mail - Kantonale Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK), Gruppe Oberland, zur Kenntnis Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat 40 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 12/13 BVD 110/2021/92 Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 13/13