c) Es erübrigt sich, alle Vorbringen der Beschwerdeführenden näher zu prüfen. Sowohl eine Ausnahmebewilligung nach Art. 81 Abs. 1 SG als auch eine erleichterte Ausnahmebewilligung (für Kleinbauten) nach Art. 81 Abs. 2 SG i.V.m. Art. 28 BauG setzen voraus, dass keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden.