a) Bauten und Anlagen haben gegenüber öffentlichen Strassen einen Abstand einzuhalten. Dieser gilt als Bauverbotsstreifen (Art. 80 Abs. 1 SG19). Der geplante Carport weist gegenüber der G.________strasse einen Abstand von 2 m ab Fahrbahnrand auf. Weil er damit den gesetzlich vorgesehenen Strassenabstand von 3.6 m gemäss Art. 32 GBR i.V.m. Art. 80 Abs. 1 Bst. b SG um bis zu 1.6 m unterschreitet, ist eine Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Strassenabstands erforderlich. Die Vorinstanz hat diese Ausnahmebewilligung in Anwendung der Art. 81 SG i.V.m.