eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots liegt nicht vor. Selbst wenn die beiden Fälle in den relevanten Sachverhaltselementen übereinstimmen würden, gäbe dies den Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Ein einzelner Fall ist grundsätzlich nicht geeignet, eine ständige gesetzeswidrige Praxis zu belegen. Die Beschwerdeführenden können daher weder aus dem neuen Hauptbau an der J.________strasse 30/30a noch aus den vor vielen Jahren bewilligten Parkierungsanlagen in der Nachbarschaft einen Gleichbehandlungsanspruch ableiten. 4. Unterschreiten des Strassenabstands