b) Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, dass der Vorgartenbereich nur in wenigen Fällen durch Parkierungsanlagen verbaut worden sei, hauptsächlich in den 1970er und 1980er Jahren. Im Jahr 2019 sei an der J.________strasse 30 auf einer geräumigen Eckparzelle ein neues Hauptgebäude bewilligt worden. Mit diesem Neubau sei eine neue Fassadenflucht parallel zur G.________strasse geschaffen worden, während das bestehende Gebäude an der J.________strasse 30 zur J.________strasse ausgerichtet sei. Die Parkierung für das neue Gebäude befinde sich innerhalb des Gebäudegrundrisses hinter den strassenseitigen Fassadenlinien und nicht im Bereich zwischen Fassade und Strassenraum.