a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass die Vorinstanz bei einem anderen Neubau im Quartier, welches sich an der J.________strasse 30/30a befinde und im Jahr 2019 erstellt worden sei, eine Verbauung des Vorgartens bewilligt habe. Mit diesem Neubau werde eine neue Flucht in der G.________strasse gelegt. Denn auch wenn das Grundstück zur J.________strasse gehöre, beeinflusse das neue Gebäude die erwähnte Vorgartenstruktur der G.________strasse und habe wesentlichen Einfluss auf das erwähnte Quartierbild. Ausserdem existiere das im Bauentscheid erwähnte Quartierbild im Bereich zwischen Hauptgebäuden und Strassen aufgrund von weiteren bestehenden Bauten nur unvollständig;