Das Vorgehen der Vorinstanz ist demnach nicht zu beanstanden, sondern steht viel mehr im Einklang mit den massgebenden Bestimmungen. Auch die BVD hat als Rechtsmittelinstanz keine bewilligungsfähigen Alternativen vorzuschlagen und kann auf die Bitte der Beschwerdeführenden um Unterstützung durch die BVD nicht eingehen bzw. ist insoweit nicht auf die Beschwerde einzutreten. 12 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 9-10 N. 7 13 Vgl. Beschwerde der Beschwerdeführenden vom 29. Mai 2021, S. 1, letzter Absatz