Im Übrigen fand am 30. Januar 2020 auf dem Baugrundstück eine Begehung durch den Leiter des Bauinspektorats der Stadt Burgdorf statt, an welcher auch die Beschwerdeführenden teilnahmen. Ausserdem habe die Vorinstanz den Beschwerdeführenden einen möglichen Alternativstandort im hinteren Gartenbereich vorgeschlagen, wie die Beschwerdeführenden selber ausführen.13 Das Vorgehen der Vorinstanz ist demnach nicht zu beanstanden, sondern steht viel mehr im Einklang mit den massgebenden Bestimmungen.