Liegt kein solcher Mangel vor, hat die Baubewilligungsbehörde das Baugesuch so zu prüfen und zu beurteilen, wie es von den Gesuchstellenden eingereicht wurde; dies hat die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren getan. Mögliche Alternativen musste sie nach dem Gesagten weder vorschlagen noch bei einer Begehung des Baugrundstücks diskutieren. Im Übrigen fand am 30. Januar 2020 auf dem Baugrundstück eine Begehung durch den Leiter des Bauinspektorats der Stadt Burgdorf statt, an welcher auch die Beschwerdeführenden teilnahmen.