Die Beschwerdeführenden haben in einem solchen Fall keinen Anspruch darauf, dass die Baubewilligungsbehörde ihnen bewilligungsfähige Alternativen vorschlägt und erörtert. Nach Art. 18 Abs. 2 BewD macht die Baubewilligungsbehörde ausserdem die Gesuchstellenden auf einen Mangel aufmerksam, wenn bei der vorläufigen Prüfung ohne weiteres erkennbar ist, dass ein Bauvorhaben nach den öffentlichrechtlichen Vorschriften nicht (oder nur mit Ausnahmen, welche nicht beantragt wurden) bewilligt werden könnte. Liegt kein solcher Mangel vor, hat die Baubewilligungsbehörde das Baugesuch so zu prüfen und zu beurteilen, wie es von den Gesuchstellenden eingereicht wurde;