Bauvorhaben sind zu bewilligen, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach andern Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entsprechen, die öffentliche Ordnung nicht gefährden und ihnen keine Hindernisse der Planung im Sinne der Art. 36 und Art. 62 BauG entgegenstehen (Art. 2 BauG). Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, hat die Bauherrschaft einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Baubewilligung; sind sie nicht erfüllt, ist der Bauabschlag zu erteilen. Die Beschwerdeführenden haben in einem solchen Fall keinen Anspruch darauf, dass die Baubewilligungsbehörde ihnen bewilligungsfähige Alternativen vorschlägt und erörtert.