Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Auslegung der kommunalen Vorschriften durch die Vorinstanz und deren Beurteilung, wonach die Anforderungen an eine gute Gesamtwirkung aufgrund des gewählten Standorts des Autounterstands nicht erfüllt sind und somit das Bauvorhaben laut Art. 21 und Art. 22 GBR nicht bewilligungsfähig ist, rechtlich vertretbar und damit für die BVD aufgrund der Gemeindeautonomie verbindlich ist. Der Solarcarport kann daher, unabhängig davon ob er die übrigen baurechtlichen Normen einhalten würde oder nicht, nicht bewilligt werden. Die Vorinstanz hat unter diesen Umständen zu Recht den Bauabschlag erteilt.