5/10 BVD 110/2021/91 nachvollziehbar und zu begrüssen ist, ändert ebenfalls nichts daran, dass das Bauvorhaben gegen die Ästhetikvorschriften verstösst und daher nicht bewilligungsfähig ist. Denn Ästhetikvorschriften haben selbständige Bedeutung und sind grundsätzlich gleichrangig wie die übrigen Bauvorschriften.12