Dass die Denkmalpflege dem Vorhaben zustimmte, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, bezieht sich die Beurteilung der Denkmalpflege in ihrem Fachbericht vom 1. Dezember 2020 vor allem auf das Inventarobjekt und die direkt betroffene Umgebung auf der Bauparzelle. Anders gesagt, äussert sich die Denkmalpflege im Fachbericht insbesondere zum Zusammenspiel zwischen dem schützenwerten Wohnhaus (K-Objekt) und dem geplanten Unterstand. Die übergeordnete Sicht auf das Quartier- und Strassenbild beurteilte die Denkmalpflege nicht, dies war Sache der Vorinstanz als Baubewilligungsbehörde.