Die Beurteilung der Vorinstanz, dass das Bauvorhaben am gewählten Standort zwischen Hauptgebäude und G.________strasse nicht zu einer guten Gesamtwirkung führen würde, weil im Vorgartenbereich gebaut würde, ist nachvollziehbar. Erachtet man die durchgrünten Vorgartenbereiche des Quartiers als für das Orts- und Strassenbild wichtig, wirken sich zusätzliche Bauten im Vorland negativ auf das Ortsbild aus. Es besteht keine Veranlassung, von der rechtlich haltbaren Beurteilung der Vorinstanz abzuweichen, zumal ihr bei der Anwendung der von ihr erlassenen kommunalen Ästhetikbestimmungen ein relativ grosser Ermessensspielraum zukommt.