Dies umso mehr, als auch das kantonale Recht die Verbauung von für das Ortsbild wertvollen Vorgärten mit Abstellplätzen und Garagen verhindern will (Art. 16 Abs. 3 BauG). Ebenso rechtlich haltbar ist vor diesem Hintergrund die Praxis der Gemeinde, im betroffenen Quartier keine Nebenbauten im Vorgartenbereich zuzulassen und für deren Bau einen Standort hinter der Fassadenflucht der Hauptgebäude zu verlangen.