Dass in einigen Fällen Bauten im Vorland stehen, zerstört das Quartierbild, das immer noch stark durch grüne, oft unverbaute Vorgärten geprägt wird, nicht. Es ist nachvollziehbar und rechtlich haltbar, dass die Vorinstanz die grünen Vorgartenbereiche bzw. insbesondere deren Freihaltung bei der Beurteilung der guten Gesamtwirkung nach Art. 21 und Art. 22 GBR als sehr wichtig erachtet, verweisen diese kommunalen Ästhetiknormen doch mehrfach auf die Wichtigkeit der Gestaltung der Aussenräume insbesondere der Vorgartenbereiche. Dies umso mehr, als auch das kantonale Recht die Verbauung von für das Ortsbild wertvollen Vorgärten mit Abstellplätzen und Garagen verhindern will (Art.