e) Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist das Quartier, in dem das Bauvorhaben geplant ist, geprägt durch grosszügige, begrünte Gartenanlagen und der Vorgartenbereich zwischen den Hauptgebäuden und den Strassen ist oft begrünt und überwiegend frei von Parkierungsanlagen und Bauten. Dem Kartenausschnitt, den der Beschwerdeführer einreichte und auf dem er einige Bauten markierte, ist zwar zu entnehmen, dass im Umfeld des Bauvorhabens auf einigen wenigen 5 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 16-18