Zur Aussenraumgestaltung hält Art. 22 GBR fest, öffentliche und private Aussenräume seien so zu gestalten, dass zusammen mit den Bauten und Anlagen eine gute Gesamtwirkung entsteht. Dies betreffe insbesondere die prägenden Elemente und Merkmale des Strassen-, Stadtund Landschaftsbilds sowie den Vorgartenbereich, d.h. die Gestaltung von Hauseingängen, Vorplätzen, Vorgärten und Einfriedungen sowie die Begrünung. Diese Bestimmungen gehen weiter als Art. 9 Abs. 1 BauG; ihnen kommt daher selbständige Bedeutung zu.