Die Gemeinden dürfen eigene Ästhetikvorschriften erlassen, die über die kantonalen Vorschriften hinausgehen können. Derartige Vorschriften müssen, um selbständige Bedeutung zu erlangen, konkreter gefasst sein als die Anordnungen des kantonalen Rechts, sie dürfen Letztere nicht bloss allgemein anders formulieren.6 Gemäss dem Baureglement der Stadt Burgdorf sind Bauten und Anlagen so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht. Dies betrifft insbesondere die prägenden Elemente und Merkmale des Strassen-, Stadt- und Landschaftsbilds sowie die Gestaltung der Aussenräume, insbesondere des Vorlandes (Art. 21 GBR). Zur Aussenraumgestaltung hält Art.