d) Bauten, Anlagen, Reklamen, Anschriften und Bemalungen dürfen Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen (Art. 9 Abs. 1 BauG). Diese Vorschrift stellt die «ästhetische Generalklausel» im Sinne eines allgemeinen Beeinträchtigungsverbots dar. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn ein Bauvorhaben einen Gegensatz zur bestehenden Überbauung schafft, der erheblich stört. In Bezug auf Abstellplätze für Motorfahrzeuge (und Fahrräder) hält Art. 16 Abs. 3 BauG zudem fest, dass für das Orts- und Landschaftsbild wertvolle Bäume, Vorgärten, Innenhöfe 4 Baureglement der Stadt Burgdorf vom 31. Oktober 2005