Die fehlenden Einsprachen der unmittelbar betroffenen Nachbaren und Quartierbewohner würden zeigen, dass diese keine Beeinträchtigung des Quartierbildes durch ihr Bauprojekt sehen würden. In ihrer Replik vom 3. August 2021 halten die Beschwerdeführenden insbesondere fest, sie seien nach wie vor der Meinung, dass ihre Planung und insbesondere auch die Einbettung des Autounterstands in die bestehende Umgebung den anzuwendenden Gesetzesartikeln (Art. 21 und Art. 22 GBR) optimal Rechnung trage. Zudem sei die Wahl des Standorts aus energetischen Gründen (Sonneneinstrahlung) optimal.