Das im Bauentscheid erwähnte Quartierbild im Bereich zwischen Hauptgebäuden und Strassen existiere aufgrund von bestehenden Bauten nur unvollständig. Der Ermessensspielraum der angewendeten Gesetzesartikel, welche eine gute Gesamtwirkung verlangen würden, sei gross und lasse zu, dass in jedem Fall anders entschieden werden könne. Die fehlenden Einsprachen der unmittelbar betroffenen Nachbaren und Quartierbewohner würden zeigen, dass diese keine Beeinträchtigung des Quartierbildes durch ihr Bauprojekt sehen würden.