3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. In ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2021 beantragt die Stadt Burgdorf, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Replik vom 3. August 2021 beantragen die Beschwerdeführenden sinngemäss erneut die Aufhebung des Entscheids vom 18. Mai 2021 und die Erteilung der Baubewilligung. Ausserdem bitten sie um Unterstützung durch die BVD und beantragen, dass die Kosten des Verfahrens durch die Stadt Burgdorf zu tragen seien. 4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen