Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2021/91 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 29. September 2021 Das Verwaltungsgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen (VGE 2021/320 vom 29.12.2022). in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer 1 D.________ Beschwerdeführerin 2 und Baubewilligungsbehörde der Stadt Burgdorf, Baudirektion, Lyssachstrasse 92, Postfach, 3401 Burgdorf betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Stadt Burgdorf vom 18. Mai 2021 (Baugesuch Nr. 2020-B0165; Autounterstand) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdeführenden reichten am 16. November 2020 bei der Stadt Burgdorf ein Baugesuch ein für den Neubau eines Autounterstands auf Parzelle Burgdorf Grundbuchblatt Nr. F.________. Dieser soll im Bereich der Zufahrt südlich des schützenswerten Wohnhauses erstellt werden und dessen Dach vollflächig mit einer Photovoltaikanlage ausgestattet werden. Die Parzelle liegt in der Wohnzone 2. Zusammen mit dem Baugesuch reichten die Beschwerdeführenden auch ein Ausnahmegesuch für das Unterschreiten des Strassenabstands ein. Mit Entscheid vom 18. Mai 2021 erteilte die Stadt Burgdorf dem Bauvorhaben den Bauabschlag und verweigerte die Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten des Strassenabstands. 2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 31. Mai 2021 (Postaufgabe) Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung des Entscheids vom 18. Mai 2021 und die Erteilung der Baubewilligung. 1/10 BVD 110/2021/91 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. In ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2021 beantragt die Stadt Burgdorf, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Replik vom 3. August 2021 beantragen die Beschwerdeführenden sinngemäss erneut die Aufhebung des Entscheids vom 18. Mai 2021 und die Erteilung der Baubewilligung. Ausserdem bitten sie um Unterstützung durch die BVD und beantragen, dass die Kosten des Verfahrens durch die Stadt Burgdorf zu tragen seien. 4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Prozessvoraussetzungen a) Bauentscheide können nach Art. 40 BauG2 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden, deren Baugesuch abgewiesen wurde, sind durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Ortsbildschutz a) Die Beschwerdeführenden planen, den mit einer Photovoltaikanlage auf dem Dach ausgestatteten Autounterstand zwischen die G.________strasse und das bewohnte Hauptgebäude zu stellen: Er soll 6.80 m lang, 5.50 m breit und 3.06 m hoch werden. Das Hauptgebäude befindet sich ca. 15.50 m von der G.________strasse entfernt, während der Autounterstand in einem Abstand von 2 m parallel zur G.________strasse stehen soll. Die Distanz zwischen dem geplanten Autounterstand und dem Wohngebäude soll ca. 8 m betragen. Die Autozufahrt zum Wohngebäude ist bereits bestehend und am Ende der Zufahrt in der nordöstlichen Ecke der Parzelle befinden sich zwei bestehende Parkplätze. Geplant ist, den Autounterstand durch eine Einfahrt mit der bestehenden Zufahrt zu verbinden; der Strassenanschluss bleibt derselbe. Zwischen dem geplanten Autounterstand und dem Wohngebäude sowie im südwestlichen Teil der Bauparzelle besteht eine Grünfläche, die weiterhin bestehen bleiben soll. Das Grundstück ist von einer Hecke und Büschen umgeben.3 b) Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass das Quartier «A.________» ein stark durchgrüntes Quartier sei. Die Gebäude seien geprägt durch grosszügige, begrünte Gartenanlagen, welche eine klare Abgrenzung zwischen den Strassen und den Gebäuden bilden würden. Nur in wenigen Fällen sei dieser Bereich bisher durch 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 3 Vgl. Situationsplan vom 24. September 2020, geändert am 29. Oktober 2020; Umgebungsgestaltungsplan vom 24. September 2010 (recte 2020), geändert am 29. Oktober 2020 und 10. November 2020 2/10 BVD 110/2021/91 Parkierungsanlagen verbaut worden (hauptsächlich in den 1970er und 1980er-Jahren). Um den heutigen Charakter des Quartiers zu erhalten, sei die Freihaltung des Grünbereichs zwischen den Hauptgebäuden und den Strassen sehr wichtig. Parkierungsanlagen (Parkplätze, Autounterstände und Garagen) müssten hier hinter die strassenseitige Fassadenflucht des bestehenden Hauptgebäudes zurückversetzt werden. Laut Art. 21 und Art. 22 GBR4 seien Bauten und Anlagen so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entstehe. Die vorgesehene Lösung mit dem Autounterstand im Grünbereich vor dem Haus sei nicht im Sinne der genannten Vorschriften und könne nicht bewilligt werden. c) Die Beschwerdeführenden bringen in der Beschwerde vor, dass im Einfahrtsbereich ihres Grundstücks aus Sicherheitsgründen eine Hängebuche habe gefällt werden müssen. An dieser Stelle würden sie einen Autounterstand mit Solaranlage planen, um damit auch ein Elektroauto betreiben zu können. Eine Dach-Photovoltaikanlage auf dem Wohnhaus sei aufgrund des Denkmalschutzes nicht genehmigt worden. Die Denkmalpflege habe dem geplanten Solarcarport mit kleinen Änderungswünschen zugestimmt und aus der Nachbarschaft habe es nach Publikation des Baugesuchs keine Einsprachen gegeben. Sie hätten mit der Baubewilligungsbehörde auch Alternativstandorte diskutiert. Diese kämen aber aus verschiedenen Gründen nicht in Frage (fehlende Besonnung, Erfordernis einer zusätzlichen Zufahrtsstrasse direkt durch den Garten, schlecht einsehbare Kurve der G.________strasse etc.). Im Bauentscheid seien ihre Einwände unzureichend gewürdigt und teilweise mit falscher Begründung zurückgewiesen worden. So werde fälschlicherweise die Beurteilung des Denkmalschutzes als nicht relevant eingestuft und ausserdem bemängelt, dass auf der Baufläche beinahe 40 m2 Rasen entfernt werden müsse. Jedoch wachse heute an dieser Stelle kein Rasen, sondern «was die Natur so zu bieten» habe. Im Bauentscheid werde betont, dass der Charakter des Quartiers durch Freihalten des Grünbereichs zwischen Hauptgebäude und Strasse sehr wichtig sei. Bei einem anderen im 2019 erstellten Neubau im Quartier (an der J.________strasse 30/30a) sei aber genau diese Verbauung bewilligt und bereits vorgenommen worden. Das im Bauentscheid erwähnte Quartierbild im Bereich zwischen Hauptgebäuden und Strassen existiere aufgrund von bestehenden Bauten nur unvollständig. Der Ermessensspielraum der angewendeten Gesetzesartikel, welche eine gute Gesamtwirkung verlangen würden, sei gross und lasse zu, dass in jedem Fall anders entschieden werden könne. Die fehlenden Einsprachen der unmittelbar betroffenen Nachbaren und Quartierbewohner würden zeigen, dass diese keine Beeinträchtigung des Quartierbildes durch ihr Bauprojekt sehen würden. In ihrer Replik vom 3. August 2021 halten die Beschwerdeführenden insbesondere fest, sie seien nach wie vor der Meinung, dass ihre Planung und insbesondere auch die Einbettung des Autounterstands in die bestehende Umgebung den anzuwendenden Gesetzesartikeln (Art. 21 und Art. 22 GBR) optimal Rechnung trage. Zudem sei die Wahl des Standorts aus energetischen Gründen (Sonneneinstrahlung) optimal. Entgegen den Ausführungen im Bauentscheid sei die Vorgartenstruktur im gesamten Quartier alles andere als harmonisch. Daher werde im Bauentscheid auf den Erhalt eines Quartierbilds (Vorgärten) bestanden, welches tatsächlich nicht bestehe. Ihnen sei es wichtig, einen Beitrag zur angestrebten Klimaneutralität zu leisten und sie hätten mehr Unterstützung der Eigeninitiative für erneuerbare Energien erwartet. d) Bauten, Anlagen, Reklamen, Anschriften und Bemalungen dürfen Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen (Art. 9 Abs. 1 BauG). Diese Vorschrift stellt die «ästhetische Generalklausel» im Sinne eines allgemeinen Beeinträchtigungsverbots dar. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn ein Bauvorhaben einen Gegensatz zur bestehenden Überbauung schafft, der erheblich stört. In Bezug auf Abstellplätze für Motorfahrzeuge (und Fahrräder) hält Art. 16 Abs. 3 BauG zudem fest, dass für das Orts- und Landschaftsbild wertvolle Bäume, Vorgärten, Innenhöfe 4 Baureglement der Stadt Burgdorf vom 31. Oktober 2005 3/10 BVD 110/2021/91 und dergleichen nicht für Abstellplätze beseitigt bzw. beansprucht werden dürfen. Diese Bestimmung gilt auch für Garagen.5 Die Gemeinden dürfen eigene Ästhetikvorschriften erlassen, die über die kantonalen Vorschriften hinausgehen können. Derartige Vorschriften müssen, um selbständige Bedeutung zu erlangen, konkreter gefasst sein als die Anordnungen des kantonalen Rechts, sie dürfen Letztere nicht bloss allgemein anders formulieren.6 Gemäss dem Baureglement der Stadt Burgdorf sind Bauten und Anlagen so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht. Dies betrifft insbesondere die prägenden Elemente und Merkmale des Strassen-, Stadt- und Landschaftsbilds sowie die Gestaltung der Aussenräume, insbesondere des Vorlandes (Art. 21 GBR). Zur Aussenraumgestaltung hält Art. 22 GBR fest, öffentliche und private Aussenräume seien so zu gestalten, dass zusammen mit den Bauten und Anlagen eine gute Gesamtwirkung entsteht. Dies betreffe insbesondere die prägenden Elemente und Merkmale des Strassen-, Stadt- und Landschaftsbilds sowie den Vorgartenbereich, d.h. die Gestaltung von Hauseingängen, Vorplätzen, Vorgärten und Einfriedungen sowie die Begrünung. Diese Bestimmungen gehen weiter als Art. 9 Abs. 1 BauG; ihnen kommt daher selbständige Bedeutung zu. Der Begriff „gute Gesamtwirkung“ stellt einen unbestimmten kommunalen Gesetzesbegriff dar, bei dessen Auslegung die kommunalen Behörden einen gewissen Beurteilungsspielraum haben. Jedoch dürfen auch an das Erfordernis der guten Gesamtwirkung nicht unverhältnismässig hohe Ansprüche gestellt werden. Die gute Gesamtwirkung ist weder an geringen noch an besonders hohen architektonischen Qualitäten zu messen. Das bedeutet bei durchschnittlichen örtlichen Gegebenheiten, dass das Mittelmass der Umgebung nicht gestört werden darf und sich eine neue Baute oder Anlage an den qualitativ hochwertigeren Bauten und Anlagen der Umgebung zu orientieren hat.7 Gemeinden sind im Bereich ihrer Bau- und Zonenordnung im Rahmen der gesetzlichen Regelungen und der übergeordneten Planung autonom (Art. 65 Abs. 1 BauG). Es ist deshalb vorab ihre Sache zu bestimmen, wie sie ihre eigene kommunale Ästhetikvorschrifen verstanden haben will. Die Rechtsmittelinstanzen haben nur zu prüfen, ob die von der Gemeinde geltend gemachte Aus-legung rechtlich haltbar ist. Sie auferlegen sich mit anderen Worten eine gewisse Zurückhaltung gegenüber der Auffassung der Gemeinde, indem sie sich der Prüfung enthalten, ob eine andere Bedeutung umstrittener Bestimmungen ebenfalls möglich und rechtlich vertretbar wäre. Sie sind nicht befugt, die kommunale Auslegung der Norm durch ihr eigenes Verständnis zu ersetzen, wenn die Rechtsauffassung der Gemeinde betreffend den Inhalt, den Sinn und die Tragweite der interessierenden Vorschrift rechtlich vertretbar erscheint. Wo eine Gemeinde eigene, selbständige Ästhetiknormen erlassen hat, steht ihr aufgrund der Gemeindeautonomie daher bei der Auslegung und Anwendung der Normen ein Beurteilungsspielraum zu.8 e) Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist das Quartier, in dem das Bauvorhaben geplant ist, geprägt durch grosszügige, begrünte Gartenanlagen und der Vorgartenbereich zwischen den Hauptgebäuden und den Strassen ist oft begrünt und überwiegend frei von Parkierungsanlagen und Bauten. Dem Kartenausschnitt, den der Beschwerdeführer einreichte und auf dem er einige Bauten markierte, ist zwar zu entnehmen, dass im Umfeld des Bauvorhabens auf einigen wenigen 5 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 16-18 N. 22 Bst. b mit Hinweisen 6 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 9-10 N. 4 und 13; BVR 2009 S. 328 E. 5.2 mit Hinweisen 7 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 9-10 N. 4a; BVR 2009 S. 329 E. 5.3, 2006 S. 491 E. 6.3.1 8 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 9-10 N. 5 mit Hinweisen 4/10 BVD 110/2021/91 Parzellen zwischen der Strasse und dem Hauptgebäude kleinere Bauten stehen (G.________strasse 12a, G.________strasse 18a, G.________strasse 20a).9 Die Karten im Geoportal des Kantons Bern zeigen aber, dass auf der überwiegenden Anzahl von Parzellen im Quartier entweder keine Bauten im Vorgartenbereich stehen oder Nebenbauten hinter der Fassadenflucht der Hauptgebäude stehen und den Vorgarten frei lassen. Die Beurteilung der ortskundigen Vorinstanz zur Bebauungsstrukur bzw. zum Charakter des Quartiers ist daher nicht zu beanstanden. Dass in einigen Fällen Bauten im Vorland stehen, zerstört das Quartierbild, das immer noch stark durch grüne, oft unverbaute Vorgärten geprägt wird, nicht. Es ist nachvollziehbar und rechtlich haltbar, dass die Vorinstanz die grünen Vorgartenbereiche bzw. insbesondere deren Freihaltung bei der Beurteilung der guten Gesamtwirkung nach Art. 21 und Art. 22 GBR als sehr wichtig erachtet, verweisen diese kommunalen Ästhetiknormen doch mehrfach auf die Wichtigkeit der Gestaltung der Aussenräume insbesondere der Vorgartenbereiche. Dies umso mehr, als auch das kantonale Recht die Verbauung von für das Ortsbild wertvollen Vorgärten mit Abstellplätzen und Garagen verhindern will (Art. 16 Abs. 3 BauG). Ebenso rechtlich haltbar ist vor diesem Hintergrund die Praxis der Gemeinde, im betroffenen Quartier keine Nebenbauten im Vorgartenbereich zuzulassen und für deren Bau einen Standort hinter der Fassadenflucht der Hauptgebäude zu verlangen. f) Das Baugrundstück weist eine Parzellenfläche von ca. 1400 m2 auf und ist von einer Hecke und Büschen umgeben. Das Hauptgebäude befindet sich ca. 15.50 m von der G.________strasse entfernt und die auf der Parzelle nordöstlich gelegene Autozufahrt von der G.________strasse zum Wohngebäude ist bestehend. Zwischen der G.________strasse und dem Wohngebäude sowie im südwestlichen Teil der Bauparzelle besteht eine Grünfläche.10 Am Standort, wo der Autounterstand realisiert werden soll, stand früher ein grosser Baum. Heute ist dieser Bereich vollständig mit verschiedenen Pflanzen begrünt.11 Mit dem geplanten Bau des Autounterstands würde der grüne Vorgartenbereich zwischen dem Hauptgebäude und der Strasse auf einer Fläche von 37.4 m2 verbaut (zuzüglich rund 13.5 m2 neuer Zufahrtsteil). Zutreffend wird im angefochtenen Entscheid zudem festgehalten, dass trotz der heutigen Bepflanzung (Hecke) der Autounterstand aufgrund der offenen Zufahrt von der Strasse her einsehbar wäre. Die Beurteilung der Vorinstanz, dass das Bauvorhaben am gewählten Standort zwischen Hauptgebäude und G.________strasse nicht zu einer guten Gesamtwirkung führen würde, weil im Vorgartenbereich gebaut würde, ist nachvollziehbar. Erachtet man die durchgrünten Vorgartenbereiche des Quartiers als für das Orts- und Strassenbild wichtig, wirken sich zusätzliche Bauten im Vorland negativ auf das Ortsbild aus. Es besteht keine Veranlassung, von der rechtlich haltbaren Beurteilung der Vorinstanz abzuweichen, zumal ihr bei der Anwendung der von ihr erlassenen kommunalen Ästhetikbestimmungen ein relativ grosser Ermessensspielraum zukommt. Dass die Denkmalpflege dem Vorhaben zustimmte, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, bezieht sich die Beurteilung der Denkmalpflege in ihrem Fachbericht vom 1. Dezember 2020 vor allem auf das Inventarobjekt und die direkt betroffene Umgebung auf der Bauparzelle. Anders gesagt, äussert sich die Denkmalpflege im Fachbericht insbesondere zum Zusammenspiel zwischen dem schützenwerten Wohnhaus (K-Objekt) und dem geplanten Unterstand. Die übergeordnete Sicht auf das Quartier- und Strassenbild beurteilte die Denkmalpflege nicht, dies war Sache der Vorinstanz als Baubewilligungsbehörde. Auch der Wunsch der Beschwerdeführenden nach einer klimafreundlichen Lösung, der zwar 9 Vgl. Beschwerde Abb. 1 10 Vgl. Situationsplan vom 24. September 2020, geändert am 29. Oktober 2020; Umgebungsgestaltungsplan vom 24. September 2010 (recte 2020), geändert am 29. Oktober 2020 und 10. November 2020 11 Vgl. Beschwerde Abb. 3 5/10 BVD 110/2021/91 nachvollziehbar und zu begrüssen ist, ändert ebenfalls nichts daran, dass das Bauvorhaben gegen die Ästhetikvorschriften verstösst und daher nicht bewilligungsfähig ist. Denn Ästhetikvorschriften haben selbständige Bedeutung und sind grundsätzlich gleichrangig wie die übrigen Bauvorschriften.12 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Auslegung der kommunalen Vorschriften durch die Vorinstanz und deren Beurteilung, wonach die Anforderungen an eine gute Gesamtwirkung aufgrund des gewählten Standorts des Autounterstands nicht erfüllt sind und somit das Bauvorhaben laut Art. 21 und Art. 22 GBR nicht bewilligungsfähig ist, rechtlich vertretbar und damit für die BVD aufgrund der Gemeindeautonomie verbindlich ist. Der Solarcarport kann daher, unabhängig davon ob er die übrigen baurechtlichen Normen einhalten würde oder nicht, nicht bewilligt werden. Die Vorinstanz hat unter diesen Umständen zu Recht den Bauabschlag erteilt. g) Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass sie mit der Baubewilligungsbehörde gerne vor Ort oder wenigstens im direkten Gespräch Alternativen, insbesondere zum Standort, diskutiert hätten. Nachdem die Baubewilligungsbehörde ihnen mitgeteilt habe, dass dem Baugesuch der Bauabschlag drohe, hätten sie um eine erneute Vorortbegehung erbeten, um ihre Standpunkte darlegen zu können. Die Baubewilligungsbehörde habe ihnen jedoch mitgeteilt, dass eine Begehung nicht in Frage komme und nicht zielführend sei. Insgesamt sei die Unterstützung durch die Baubewilligungsbehörde für eine gemeinsame Lösungsfindung ungenügend gewesen und Standortalternativen ungenügend diskutiert bzw. begutachtet worden. Im Beschwerdeverfahren bitten die Beschwerdeführenden nun um Unterstützung durch die BVD. Bauvorhaben sind zu bewilligen, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach andern Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entsprechen, die öffentliche Ordnung nicht gefährden und ihnen keine Hindernisse der Planung im Sinne der Art. 36 und Art. 62 BauG entgegenstehen (Art. 2 BauG). Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, hat die Bauherrschaft einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Baubewilligung; sind sie nicht erfüllt, ist der Bauabschlag zu erteilen. Die Beschwerdeführenden haben in einem solchen Fall keinen Anspruch darauf, dass die Baubewilligungsbehörde ihnen bewilligungsfähige Alternativen vorschlägt und erörtert. Nach Art. 18 Abs. 2 BewD macht die Baubewilligungsbehörde ausserdem die Gesuchstellenden auf einen Mangel aufmerksam, wenn bei der vorläufigen Prüfung ohne weiteres erkennbar ist, dass ein Bauvorhaben nach den öffentlichrechtlichen Vorschriften nicht (oder nur mit Ausnahmen, welche nicht beantragt wurden) bewilligt werden könnte. Liegt kein solcher Mangel vor, hat die Baubewilligungsbehörde das Baugesuch so zu prüfen und zu beurteilen, wie es von den Gesuchstellenden eingereicht wurde; dies hat die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren getan. Mögliche Alternativen musste sie nach dem Gesagten weder vorschlagen noch bei einer Begehung des Baugrundstücks diskutieren. Im Übrigen fand am 30. Januar 2020 auf dem Baugrundstück eine Begehung durch den Leiter des Bauinspektorats der Stadt Burgdorf statt, an welcher auch die Beschwerdeführenden teilnahmen. Ausserdem habe die Vorinstanz den Beschwerdeführenden einen möglichen Alternativstandort im hinteren Gartenbereich vorgeschlagen, wie die Beschwerdeführenden selber ausführen.13 Das Vorgehen der Vorinstanz ist demnach nicht zu beanstanden, sondern steht viel mehr im Einklang mit den massgebenden Bestimmungen. Auch die BVD hat als Rechtsmittelinstanz keine bewilligungsfähigen Alternativen vorzuschlagen und kann auf die Bitte der Beschwerdeführenden um Unterstützung durch die BVD nicht eingehen bzw. ist insoweit nicht auf die Beschwerde einzutreten. 12 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 9-10 N. 7 13 Vgl. Beschwerde der Beschwerdeführenden vom 29. Mai 2021, S. 1, letzter Absatz 6/10 BVD 110/2021/91 3. Gleichbehandlung im Unrecht a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass die Vorinstanz bei einem anderen Neubau im Quartier, welches sich an der J.________strasse 30/30a befinde und im Jahr 2019 erstellt worden sei, eine Verbauung des Vorgartens bewilligt habe. Mit diesem Neubau werde eine neue Flucht in der G.________strasse gelegt. Denn auch wenn das Grundstück zur J.________strasse gehöre, beeinflusse das neue Gebäude die erwähnte Vorgartenstruktur der G.________strasse und habe wesentlichen Einfluss auf das erwähnte Quartierbild. Ausserdem existiere das im Bauentscheid erwähnte Quartierbild im Bereich zwischen Hauptgebäuden und Strassen aufgrund von weiteren bestehenden Bauten nur unvollständig; dass diese bereits vor Jahren bewilligt worden seien, ändere daran nichts. b) Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, dass der Vorgartenbereich nur in wenigen Fällen durch Parkierungsanlagen verbaut worden sei, hauptsächlich in den 1970er und 1980er Jahren. Im Jahr 2019 sei an der J.________strasse 30 auf einer geräumigen Eckparzelle ein neues Hauptgebäude bewilligt worden. Mit diesem Neubau sei eine neue Fassadenflucht parallel zur G.________strasse geschaffen worden, während das bestehende Gebäude an der J.________strasse 30 zur J.________strasse ausgerichtet sei. Die Parkierung für das neue Gebäude befinde sich innerhalb des Gebäudegrundrisses hinter den strassenseitigen Fassadenlinien und nicht im Bereich zwischen Fassade und Strassenraum. c) Der in Art. 8 Abs. 1 BV14 und Art. 10 Abs. 1 KV15 enthaltene Grundsatz der Rechtsgleichheit verpflichtet die rechtsanwendenden Behörden, gleiche Sachverhalte mit gleichen relevanten Tatsachen gleich zu behandeln, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung.16 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geht aber der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung in der Regel der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung vor. Der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt den Bürgerinnen und Bürgern grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Ausnahmsweise und unter strengen Bedingungen wird jedoch im Rahmen des verfassungsmässig verbürgten Gleichheitsgebots ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht anerkannt. Die Gleichbehandlung im Unrecht setzt voraus, dass die zu beurteilenden Fälle in den relevanten Sachverhaltselementen übereinstimmen und dass dieselbe Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und zudem zu erkennen gibt, auch künftig nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen. Schliesslich dürfen keine entgegenstehenden überwiegenden Gesetzmässigkeitsinteressen oder Interessen Dritte bestehen.17 d) Laut den unbestrittenen Angaben der Vorinstanz stammen die Ausnahmefälle, in welchen Parkierungsanlagen im Vorgartenbereich bewilligt worden sind, aus den 1970er und 1980er (sowie vereinzelt aus den 1960er) Jahren. Weil die Erstellung dieser Bauten längere Zeit zurück liegt, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass die Vorinstanz in ständiger Praxis solche Bauten im Vorgartenbereich bewilligt und dies auch künftig tun will. Der Neubau auf der Parzelle 14 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) 15 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) 16 Statt vieler BGE 136 I 345 E. 5 mit Hinweisen; VGE 2016/242 vom 8. Juni 2017 E. 5.3; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2014, § 23 N. 11 f. 17 BGE 146 I 105 E. 5.3.1, 139 II 49 E. 7.1 (Pra 102/2013 Nr. 33), 136 I 65 E. 5.6; BVR 2013 S. 85 E. 8.1, 2012 S. 74 E. 4.8.1 je mit Hinweisen; VGE 2017/199 vom 13. August 2018 E. 5.3.1; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 23 N. 11-13 und 18-20; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 599 ff.; Pierre Tschannen, Gleichheit im Unrecht: Gerichtsstrafe im Grundrechtskleid, in ZBl 2011 S. 57 ff., 65 ff. 7/10 BVD 110/2021/91 Nr. B.________ (J.________strasse 30a) wurde zwar erst im Jahr 2019 bewilligt und den Beschwerdeführenden ist insofern beizupflichten, dass dieser Neubau auch den Vorgartenbereich an der G.________strasse beeinflusst. Er stimmt aber in den relevanten Sachverhaltselementen nicht mit dem projektierten Autounterstand der Beschwerdeführenden überein. Denn die Argumentation der Vorinstanz, wonach es sich um einen neuen Hauptbau (nicht um eine Parkierungsanlage oder eine Nebenbaute) handelt und dieser eine neue Fassadenflucht parallel zur G.________strasse begründet bzw. das bestehende Gebäude auf die J.________strasse ausgerichtet ist und die Fassadenflucht zur J.________strasse weiterführt wird18, ist nachvollziehbar. Daher ist der Neubau an der J.________strasse 30a nicht mit dem Bauprojekt der Beschwerdeführenden zu vergleichen; eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots liegt nicht vor. Selbst wenn die beiden Fälle in den relevanten Sachverhaltselementen übereinstimmen würden, gäbe dies den Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Ein einzelner Fall ist grundsätzlich nicht geeignet, eine ständige gesetzeswidrige Praxis zu belegen. Die Beschwerdeführenden können daher weder aus dem neuen Hauptbau an der J.________strasse 30/30a noch aus den vor vielen Jahren bewilligten Parkierungsanlagen in der Nachbarschaft einen Gleichbehandlungsanspruch ableiten. 4. Unterschreiten des Strassenabstands a) Bauten und Anlagen haben gegenüber öffentlichen Strassen einen Abstand einzuhalten. Dieser gilt als Bauverbotsstreifen (Art. 80 Abs. 1 SG19). Der geplante Carport weist gegenüber der G.________strasse einen Abstand von 2 m ab Fahrbahnrand auf. Weil er damit den gesetzlich vorgesehenen Strassenabstand von 3.6 m gemäss Art. 32 GBR i.V.m. Art. 80 Abs. 1 Bst. b SG um bis zu 1.6 m unterschreitet, ist eine Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Strassenabstands erforderlich. Die Vorinstanz hat diese Ausnahmebewilligung in Anwendung der Art. 81 SG i.V.m. Art. 28 BauG geprüft und mit der Begründung verweigert, dass überwiegende öffentliche Interessen, namentlich der Erhalt des Quartierbilds entgegenstehen würden. b) Ihr Ausnahmegesuch zur Unterschreitung des Strassenabstands vom 26. Juli 2020 begründen die Beschwerdeführenden vor allem damit, dass mit dem Bau des Carports im Hinblick auf die Anschaffung eines Elektroautos und aus Engagement für die Klimaziele eine Solarfläche generiert werden könne. Andere Bereiche des Gartens seien hierfür wegen der Beschattung durch Nachbarshäuser oder Bäume weniger geeignet. Zum Haus führe ein asphaltierter Weg, welcher die Zufahrt ermögliche. Das Auto sei bisher auf diesem Weg parkiert worden. Eine Einbuchtung diene dem Wenden des Fahrzeugs, da die Ausfahrt in der Kurve der unübersichtlichen G.________strasse liege und es gefährlich sei, rückwärts aus dem Grundstück zu fahren. In der Beschwerde und Replik bringen die Beschwerdeführenden keine anderen Gründe für eine Abstandsunterschreitung vor. c) Es erübrigt sich, alle Vorbringen der Beschwerdeführenden näher zu prüfen. Sowohl eine Ausnahmebewilligung nach Art. 81 Abs. 1 SG als auch eine erleichterte Ausnahmebewilligung (für Kleinbauten) nach Art. 81 Abs. 2 SG i.V.m. Art. 28 BauG setzen voraus, dass keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden. Da das Bauvorhaben gegen die Ästhetikvorschriften verstösst, beeinträchtigt es ein öffentliches Interesse, das vorliegend durch eine Unterschreitung des Strassenabstands konkret betroffen ist: Indem der Carport den Strassenabstand unterschreitet und deutlich näher an der G.________strasse steht, als gesetzlich zulässig, beeinträchtigt er die klare Abgrenzung zwischen Strassen und Gebäuden durch begrünte Gartenanlagen und damit das Ortsbild noch mehr als ohnehin. Das öffentliche Interesse am Ortsbildschutz überwiegt die 18 Vgl. auch Stellungnahme der Stadt Burgdorf vom 22. Juni 2021 S. 3 19 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) 8/10 BVD 110/2021/91 privaten Interessen der Beschwerdeführenden an der Erstellung eines Carports, da ihre Liegenschaft bereits über bestehende Parkplätze auf der Zufahrtsstrasse verfügt. 5. Kosten a) Die Rügen der Beschwerdeführenden sind unbegründet, die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV20). b) Parteikosten nach Art. 104 Abs. 1 VRPG sind keine angefallen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Bauentscheid der Stadt Burgdorf vom 18. Mai 2021 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 800.00 werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - D.________ und Herrn C.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Stadt Burgdorf, Baudirektion, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung 20 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 9/10 BVD 110/2021/91 Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. Beilage: Kopie des Situationsplans vom 24. September 2020, geändert am 29. Oktober 2020 10/10