4/5 BVD 110/2021/89 c) Da keine Partei anwaltlich vertreten war, sind keine Parteikosten im Sinne des Gesetzes entstanden (Art. 104 Abs. 1 und 2 VRPG). Daher werden keine Parteikosten gesprochen. III. Entscheid 1. Auf die Beschwerde vom 26. Mai 2021 wird nicht eingetreten.