b) Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Im vorliegenden Fall liegen insofern besondere Umstände vor, als die B.________ bzw. die C.________ ihren Einwand bereits im Baubewilligungsverfahren in ihrem Fachbericht hätte einbringen können und damit das Beschwerdeverfahren hätte vermeiden können, ihr Einwand in der Sache aber berechtigt ist.