d) Die ausstehende Bewilligung des ESTI für die Unterschreitung des minimalen Horizontalabstands des Bauvorhabens zur Hochspannungsleitung stellt einen erheblichen Mangel dar. Zudem ist die Sache damit noch nicht entscheidreif. Daher wird die angefochtene Baubewilligung von Amtes wegen aufgehoben und zur Fortsetzung des Verfahrens an die Gemeinde Wilderswil zurückgewiesen. Sofern der Beschwerdegegner auch nach dieser Rückweisung unverändert an seinem Bauvorhaben festhält, muss zunächst beim ESTI um die Bewilligung nachgesucht werden. Anschliessend hat die Gemeinde einen neuen Bauentscheid zu fällen. 3. Kosten