c) Als zweite Variante für das weitere Vorgehen wurde in der Beschwerde eine Projektänderung vorgeschlagen, so dass der Balkon nicht mehr in die Freihaltezone hineinragen würde. Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdegegner in seiner Eingabe vom 4. Juni 2020 keinen Gebrauch gemacht und damit unverändert an seinem Bauvorhaben festgehalten.