Hochspannungsleitung um rund 3 m. Gemäss Art. 9 der Überbauungsvorschriften zur UeO Nr. 5 dürfen zwischen den Baulinien für Nebenbauten und Anlagen unter der Hochspannungsleitung nur ausgewählte An- und Nebenbauten erstellt werden, wobei für Bauten unter der Hochspannungsleitung in jedem Fall eine Bewilligung beim ESTI einzuholen ist. Dies entspricht der ersten Variante in der Beschwerde für das weitere Vorgehen: «Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) kann für die Unterschreitung des Abstandes eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden».