Hochspannungsfreileitung das Gebäude, darf der Horizontalabstand ausnahmsweise unterschritten werden, wobei das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) darüber entscheidet (Art. 38 Abs. 4 LeV i.V.m. Art. 21 Ziff. 2 EleG9). Im vorliegenden Fall scheint der geplante Balkon zum äussersten Leiter der Hochspannungsleitung nur einen Horizontalabstand in der Grössenordnung von 2 m einzuhalten. Weder die Gemeinde Wilderswil noch der Beschwerdegegner bestreiten denn auch, dass das Bauvorhaben den vorgeschriebene Horizontalabstand unterschreitet. Dies ergibt sich indirekt auch aus dem Überbauungsplan zur UeO Nr. 5. Das Bauvorhaben überschreitet die Baulinien für Nebenbauten und Anlagen unter der