b) Auf der Bauparzelle Nr. G.________ verläuft parallel ihrer nördlichen Grenze eine Hochspannungsleitung. Gemäss Angabe in der Beschwerde handelt es sich um eine 220-kV- Leitung. In der Beschwerde wird geltend gemacht, die vorgesehene Balkonerweiterung halte den horizontalen Minimalabstand von 5 m zum äussersten Leiter der Hochspannungsleitung nicht ein. Gemäss Art. 38 Abs. 2 LeV8 muss der Horizontalabstand von Hochspannungsleitern und ihren Tragwerken zu Gebäuden mindestens 5 m betragen. Gemessen wird dieser Abstand gemäss Anhang 8 LeV vom äussersten Leiter der Hochspannungsleitung. Überragt die