a) Die BVD prüft das Bauvorhaben im Rahmen des Baubeschwerdeverfahrens frei und kann den angefochtenen Entscheid nach Anhörung der Parteien von Amtes wegen abändern, wenn er erhebliche Mängel aufweist (Art. 40 Abs. 3 BauG). Die BVD kann auf Beschwerde hin einen Entscheid auch dann von Amtes wegen ändern oder aufheben, wenn die beschwerdeführende Person nicht beschwerdelegitimiert ist, sofern das Rechtsmittel rechtzeitig eingereicht worden ist.7 Letzteres ist vorliegend der Fall.