d) Die Beschwerde wurde von der B.________ für die C.________ eingereicht und dementsprechend auch von Seiten B.________ unterzeichnet. Zur Prozessvertretung sind vor den Verwaltungsjustizbehörden nur Anwältinnen und Anwälte zugelassen (Art. 15 Abs. 4 VRPG6). Eine Vertretung der C.________ durch die B.________ ist im Beschwerdeverfahren vor der BVD somit nicht zulässig. Da auf die Beschwerde ohnehin nicht eingetreten werden kann, konnte auf eine Nachbesserung der Beschwerde bezüglich Unterschrift jedoch verzichtet werden. 2. Aufhebung von Amtes wegen