Ebenso wenig nachvollziehbar ist die Argumentation der B.________ in der Beschwerde, wonach sie im Namen von C.________ während der Einsprachefrist auf das Bauvorhaben nicht habe reagieren können, weil die C.________ keine Kenntnis vom Bauvorhaben gehabt habe. Die B.________ hatte Kenntnis des Bauvorhabens und hätte im Rahmen ihres Fachberichts vom 11. Mai 2021 im Namen der C.________ die Einwände gegen das Bauvorhaben deponieren können, so wie sie das nun in der Beschwerde Namens und Auftrags der C.________ getan hat. Die B.________ (und damit faktisch auch die von ihr vertretene C.________) war tatsächlich am Baubewilligungsverfahren beteiligt.