der B.________ vom 11. Mai 2021 vor. Aus dem Umstand, dass sie darin die Aufnahme von Sicherheitsvorschriften als Auflagen in die Baubewilligung verlangt, kann geschlossen werden, dass sie mit dem Bauvorhaben einverstanden war. Weshalb die B.________ gleichzeitig den Vorbehalt anbrachte, unabhängig von der Stellungnahme eine Einsprache/Rechtsverwahrung zu erheben, ist nicht nachvollziehbar. Dies umso mehr, als aus dem Verfahrensprogramm vom 13. April 2021 ausdrücklich hervorgeht, dass auf eine Publikation des Baugesuchs verzichtet wird.