2. Dagegen reichte die B.________ am 26. Mai 2021 «Namens und Auftrags der C.________» Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Hinsichtlich der Legitimation wird geltend gemacht, die C.________ habe vom Bauvorhaben mangels Publikation keine Kenntnis gehabt, weshalb die B.________ im Namen von C.________ keine Einsprache habe erheben können. In der Sache wird geltend gemacht, das Bauvorhaben unterschreite den vorgeschriebenen Abstand zum äussersten Leiter der Hochspannungsleitung. Deshalb könne dem Bauvorhaben nicht zugestimmt werden. Für das weitere Vorgehen werden in der Beschwerde zwei Varianten vorgeschlagen.