a) Die Erschliessung der Parzelle der Beschwerdegegnerschaft Thun 2 (Strättligen) Gbbl. Nr. I.________ über die Parzelle des Beschwerdeführers Thun 2 (Strättligen) Gbbl. Nr. K.________ ist gestützt auf die Dienstbarkeit des Jahres 1939 rechtlich sichergestellt. Der bestehende Privatweg entspricht zudem den Anforderungen an eine bestehende Erschliessung und stellt deshalb eine genügende Erschliessung für das geplante Bauvorhaben dar. Die Baugesuchsunterlagen genügen für eine Beurteilung des Bauvorhabens. Die Bau- und Aussenraumgestaltung entspricht den Vorschriften der Stadt Thun. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen.