Die Gestaltung sei sehr gelungen. Aus städtebaulicher Sicht handle es sich um eine passende Lösung bezüglich innerer Verdichtung.24 Der gestützt auf diese Beurteilung des Stadtarchitekten getroffene Schluss der Vorinstanz, dass das Bauvorhaben den ästhetischen Vorgaben von Art. 5 und 6 GBR entspricht, ist in Berücksichtigung der Gemeindeautonomie nicht zu beanstanden. Die BVD sieht keinen Anlass, von dieser fachlichen Einschätzung abzuweichen, zumal die Vorinstanz und ihr Stadtarchitekt umfassende Kenntnis über die Umgebung des Bauvorhabens haben. Entsprechend vermag der Beschwerdeführer mit seiner Rüge, das Bauvorhaben widerspreche dem Quartierbild, nicht durchzudringen.