Das bedeutet bei durchschnittlichen örtlichen Gegebenheiten, dass das Mittelmass der Umgebung nicht gestört werden darf und sich eine neue Baute oder Anlage an den qualitativ hochwertigeren Bauten und Anlagen der Umgebung zu orientieren hat.20 Gestützt auf Vorschriften des allgemeinen Ortsbildund Landschaftsschutzes dürfen in der Regel Art oder Mass der nach der Zonenordnung zulässigen Nutzung nicht eingeschränkt werden. Das gilt auch für eigenständige kommunale Ästhetikvorschriften, die über Art. 9 Abs. 1 BauG hinausgehen und beispielsweise eine gute Einordnung in das Orts- und Landschaftsbild oder eine gute Gesamtwirkung verlangen.21