Was die Darstellung der Nachbarbauten betrifft, genügt bei einem Einfamilienhaus, das wie im vorliegenden Fall in einem durchschnittlichen Quartier erstellt werden soll, wenn dies aus dem Situationsplan ersichtlich ist. Das ist vorliegend der Fall. Was die Aussenraumgestaltung betrifft, genügt in solchen Fällen eine Darstellung in den Erdgeschossplänen. Auch diese Anforderung ist vorliegend erfüllt, ergibt sich doch die Umgebungsgestaltung hinreichend aus dem bewilligten Grundrissplan, der unter anderem das Erdgeschoss samt Umgebung zeigt. Die entsprechenden Elemente der Aussenraumgestaltung im Sinn von Art. 6 GBR lassen sich diesem Plan ohne Weiteres entnehmen.