Im Zusammenhang mit der Aussenraumgestaltung sieht Art. 6 Abs. 5 GBR vor, dass ein Umgebungsgestaltungsplan einzureichen ist, sofern nicht alle wesentlichen Umgebungsgestaltungselemente aus der Baueingabe hervorgehen. Gemäss Kommentar handelt es sich bei den wesentlichen Umgebungsgestaltungselementen um Bepflanzung, Terraingestaltung, Böschungen, Stützmauern, Spielplätze, Verkehrsflächen, Abstellflächen für Fahrräder und Motorfahrzeuge, Hauszugänge, Aufenthaltsflächen, Einfriedungen, Kehrichtsammelstellen und dergleichen.