Die Vorinstanz führt aus, das Bauvorhaben liege in der Zone Wohnen W2. Vorliegend seien keine erhöhten gestalterischen Anforderungen erforderlich, wie dies in Ortsbildgebieten, Strukturgebieten u. Ä. der Fall sei. Zur Prüfung der guten Gesamtwirkung sei das Bauvorhaben dem Stadtarchitekten zur Beurteilung vorgelegt worden. Bezüglich der Beurteilung seien vor Verfahrenseinleitung (Publikation) Anpassungen zur Umgebungsgestaltung erfolgt. Die abschliessende Beurteilung des Stadtarchitekten laute: «Die Gestaltung ist sehr gelungen. Aus städtebaulicher Sicht eine passende Lösung bezüglich innerer Verdichtung.».