Die Beschwerdegegnerschaft macht demgegenüber geltend, ihr Bauprojekt füge sich sehr gut ins Orts- und Landschaftsbild ein. Die Bauparzelle befinde sich in einer heterogen gestalteten Umgebung, die nicht empfindlich sei. Es seien keine ortstypischen Merkmale auszumachen, die erhöhte Anforderungen an die Baueingabe erfordern würden. Das Grundstück befinde sich auch nicht in einer Schutzzone. Die eingereichten Unterlagen seien für die Prüfung der ästhetischen Voraussetzungen klar ausreichend.