Dem Wortlaut des Grundbuchbelegs kann unmissverständlich entnommen werden, dass nicht nur das Begehen, sondern auch das Befahren des Weges erlaubt wird. Der Zusatz «soweit möglich» bedeutet in diesem Zusammenhang keine lediglich eingeschränkte und sporadische Nutzung des Weges mit Fahrzeugen, sondern er erlaubt das zeitlich nicht eingeschränkte Befahren des 2.50 m breiten Weges mit Fahrzeugen, die dafür geeignet sind. Aufgrund der vorfrageweisen Prüfung der fraglichen Dienstbarkeit steht somit fest, dass der bestehende Privatweg auch als Zufahrt zu den geplanten Autoabstellplätzen genutzt werden darf. Es liegt somit auch in dieser Hinsicht eine genügende Erschliessung vor.