O.________ & I.________ (Art. 5 & 6) das dingliche Recht ein, den längs der östlichen March von Parz. K.________ (Art. 3) projektierten und in nördlicher Richtung zu den Parz. O.________ & I.________ (Art. 5 & 6) führenden Weg von 2,50 m Breite zu jeder Zeit begehen und soweit möglich befahren zu dürfen. (...)».15 Mit dem fraglichen Wegrecht wurde somit die Erschliessung der beiden Parzellen Nrn. O.________ und I.________ in der zweiten Bautiefe bezweckt. Dem Wortlaut des Grundbuchbelegs kann unmissverständlich entnommen werden, dass nicht nur das Begehen, sondern auch das Befahren des Weges erlaubt wird.